Gesetz zur Abänderung des Gesetzes, betreffend die Gewerbegerichte
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Gesetz zur Abänderung des Gesetzes, betreffend die Gewerbegerichte, vom 29. Juli 1890. Vom 30. Juni 1901.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
Artikel 1.
Bearbeiten- Das Gesetz, betreffend die Gewerbegerichte, vom 29. Juli 1890 (Reichs-Gesetzbl. S. 141) erhält die Ueberschrift:
Gewerbegerichtsgesetz
- und wird geändert, wie folgt:
- I. Hinter §. 1 wird folgender neuer Paragraph eingestellt:
§. 1a.
Bearbeiten- Für Gemeinden, welche nach der jeweilig letzten Volkszählung mehr als zwanzigtausend Einwohner haben, muß ein Gewerbegericht errichtet werden. Die Landes-Zentralbehörde hat erforderlichen Falles die Errichtung nach Maßgabe der Vorschriften des §. 1 Abs. 5 anzuordnen, ohne daß es eines Antrags betheiligter Arbeitgeber oder Arbeiter bedarf.
- II. Der §. 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
- Die Gewerbegerichte sind ohne Rücksicht auf den Werth des Streitgegenstandes zuständig für Streitigkeiten:
- 1. über den Antritt, die Fortsetzung oder die Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Aushändigung oder den Inhalt des Arbeitsbuchs, Zeugnisses, Lohnbuchs, Arbeitszettels oder Lohnzahlungsbuchs, [250]
- 2. über die Leistungen aus dem Arbeitsverhältnisse,
- 3. über die Rückgabe von Zeugnissen, Büchern, Legitimationspapieren, Urkunden, Geräthschaften, Kleidungsstücken, Kautionen und dergleichen, welche aus Anlaß des Arbeitsverhältnisses übergeben worden sind,
- 4. über Ansprüche auf Schadensersatz oder die Zahlung einer Vertragsstrafe wegen Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung der Verpflichtungen, welche unter Nr. 1 bis 3 bezeichneten Gegenstände betreffen, sowie wegen gesetzwidriger oder unrichtiger Eintragungen in Arbeitsbücher, Zeugnisse, Lohnbücher, Arbeitszettel, Lohnzahlungsbücher, Krankenkassenbücher oder Quittungskarten der Invalidenversicherung.
- 5. über die Berechnung und Anrechnung der von den Arbeitern zu leistenden Krankenversicherungsbeiträge und Eintrittsgelder (§§. 53a, 65, 72, 73 des Krankenversicherungsgesetzes),
- 6. über die Ansprüche, welche auf Grund der Uebernahme einer gemeinsamen Arbeit von Arbeitern desselben Arbeitgebers gegen einander erhoben werden.
- Die Gewerbegerichte sind ohne Rücksicht auf den Werth des Streitgegenstandes zuständig für Streitigkeiten:
- III. Im §. 4 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „§. 3 Nr. 1 bis 3“ ersetzt durch die Worte:
- „§. 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5“
- und im Satze 2 die Worte „§. 3 Nr. 4“ durch die Worte:
- „§. 3 Abs. 1 Nr. 6“.
- IV. Dem §. 5 wird folgende Vorschrift als Abs. 2 hinzugefügt:
- Schiedsverträge, durch welche die Zuständigkeit der Gewerbegerichte für künftige Streitigkeiten ausgeschlossen wird, sind nur dann rechtswirksam, wenn nach dem Schiedsvertrage bei der Entscheidung von Streitigkeiten Arbeitgeber und Arbeiter in gleicher Zahl unter einem Vorsitzenden mitzuwirken haben, welcher weder Arbeitgeber oder Angestellter eines betheiligten Arbeitgebers, noch Arbeiter ist.
- V. Der §. 10 erhält folgende Fassung:
- Zum Mitgliede eines Gewerbegerichts soll nur berufen werden, wer das dreißigste Lebensjahr vollendet und in dem der Wahl vorangegangenen Jahre für sich und seine Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln nicht empfangen oder die empfangene Armenunterstützung erstattet hat. Als Beisitzer soll nur berufen werden, wer in dem Bezirke des Gerichts seit mindestens zwei Jahren wohnt oder beschäftigt ist.
- Personen, welche zum Amte eines Schöffen unfähig sind (Gerichtsverfassungsgesetz §§. 31, 32), können nicht berufen werden. [251]
- VI. Der §. 13 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
§. 13.
Bearbeiten- Zur Theilnahme an den Wahlen (§. 12) ist nur berechtigt, wer das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet und in dem Bezirke des Gewerbegerichts Wohnung oder Beschäftigung hat. Die im §. 10 Abs. 2 bezeichneten Personen sind nicht wahlberechtigt.
- Ist die Zuständigkeit des Gewerbegerichts auf bestimmte Arten von Gewerbe- oder Fabrikbetrieben beschränkt (§. 6 Abs. 1), so sind nur die Arbeitgeber und Arbeiter dieser Betriebe wählbar und wahlberechtigt.
- Mitglieder einer Innung, für welche ein Schiedsgericht in Gemäßheit des §. 81b Nr. 4 und der §§. 91 bis 91b der Gewerbeordnung errichtet ist, sowie deren Arbeiter sind weder wählbar noch wahlberechtigt.
§. 13a.
Bearbeiten- Die näheren Bestimmungen über die Wahl und das Verfahren bei derselben werden durch das Statut getroffen. Es kann insbesondere festgesetzt werden, daß bestimmte gewerbliche Gruppen je einen oder mehrere Beisitzer zu wählen haben. Auch ist eine Regelung nach den Grundsätzen der Verhältnißwahl zulässig; dabei kann die Stimmabgabe auf Vorschlagslisten beschränkt werden, die bis zu einem im Statute festgesetzten Zeitpunkte vor der Wahl einzureichen sind.
- Ist in dem Statute bestimmt, daß die Gemeindebehörde Wahllisten aufzustellen hat, so sind die Polizeibehörden sowie Krankenkassen, welche im Bezirke des Gewerbegerichts bestehen oder eine örtliche Verwaltungsstelle haben, verpflichtet, der Gemeindebehörde auf Verlangen die für die Fertigung der Wählerliste für Arbeitgeber und Arbeitnehmer erforderlichen Auskünfte zu geben, insbesondere Einsicht der Mitgliederverzeichnisse beziehungsweise der Gewerbeanzeigen zu gewähren.
- VII. Der §. 14 Abs. 1 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
- Als Arbeitgeber im Sinne der §§. 11 bis 13 gelten diejenigen selbständigen Gewerbetreibenden, welche mindestens einen Arbeiter (§. 2) regelmäßig das Jahr hindurch oder zu gewissen Zeiten des Jahres beschäftigen. Den Arbeitgebern stehen im Sinne der bezeichneten Vorschriften die mit der Leitung eines Gewerbebetriebs oder eines bestimmten Zweiges desselben betrauten Stellvertreter der selbständigen Gewerbetreibenden gleich, sofern sie nicht nach §. 2 Abs. 2 als Arbeiter gelten. [252]
- VIII. Im §. 19 wird zwischen Abs. 1 und 2 folgender neuer Absatz eingeschoben:
- Aus den Arbeitgebern entnommene Beisitzer, die erst nach ihrer Wahl Mitglied einer im §. 13 Abs. 3 bezeichneten Innung werden, sowie aus den Arbeitern entnommene Beisitzer, die erst nach ihrer Wahl bei einem Mitglied einer solchen Innung in Arbeit treten, bleiben bis zur nächsten Wahl im Amte.
- IX. Der §. 25 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
§. 25.
Bearbeiten- Zuständig ist dasjenige Gewerbegericht, in dessen Bezirke die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist oder sich die gewerbliche Niederlassung des Arbeitgebers befindet oder beide Parteien ihren Wohnsitz haben.
- Unter mehreren zuständigen Gewerbegerichten hat der Kläger die Wahl.
- X. Der §. 31 Abs. 4 wird gestrichen.
- XI. Der §. 40 erhält folgenden Zusatz:
- Erscheinen in dem zur Fortsetzung der Verhandlung bestimmten Termine die Parteien oder eine derselben nicht, so finden die Vorschriften der §§. 37, 38 Anwendung, auch wenn eine Beweisaufnahme vorausgegangen war.
- XII. Die §§. 41 und 42 werden gestrichen.
- XIII. Im §. 49 Abs. 1 erhält die Nr. 4 folgende Fassung:
- 4. der Spruch des Gerichts in der Hauptsache und in Betreff der Kosten. Der Betrag der Letzteren mit Einschluß einer der obsiegenden Partei etwa zu gewährenden Entschädigung für Zeitversäumniß soll, soweit sie sofort zu ermitteln sind, im Urtheile festgestellt werden.
- XIV. Im §. 52 wird der Abs. 2 gestrichen.
- XV. Hinter §. 55 wird folgender neuer Paragraph eingestellt:
§. 55a.
Bearbeiten- Die Anfechtung einer Entscheidung des Gewerbegerichts kann auf Mängel des Verfahrens bei der Wahl der Beisitzer oder auf Umstände, welche die Wählbarkeit eines Beisitzers zu dem von ihm bekleideten Amte nach Maßgabe dieses Gesetzes ausschließen, nicht gestützt werden. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn die Anfechtung darauf gestützt wird, daß ein Beisitzer zu den im §. 10 Abs. 2 bezeichneten Personen gehöre. [253]
- XVI. Der §. 61 erhält folgende Fassung:
- Das Gewerbegericht kann bei Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitern über die Bedingungen der Fortsetzung oder Wiederaufnahme als Einigungsamt angerufen werden.
- XVII. Hinter §. 62 werden folgende neuen Paragraphen eingestellt:
§. 62a.
Bearbeiten- Erfolgt die Anrufung nur von einer Seite, so soll der Vorsitzende dem anderen Theile oder dessen Stellvertretern oder Beauftragten Kenntniß geben und zugleich nach Möglichkeit dahin wirken, daß auch dieser Theil sich zur Anrufung des Einigungsamts bereit findet.
§. 62b.
Bearbeiten- Auch in anderen Fällen soll der Vorsitzende bei Streitigkeiten der im §. 61 bezeichneten Art auf die Anrufung des Einigungsamts hinzuwirken suchen und dieselbe den Betheiligten bei geeigneter Veranlassung nahe legen.
§. 62c.
Bearbeiten- Der Vorsitzende ist befugt, zur Einleitung der Verhandlung und in deren Verlauf an den Streitigkeiten betheiligte Personen vorzuladen und zu vernehmen. Er kann hierbei, wenn das Einigungsamt gemäß §. 62 oder §. 62a angerufen worden ist, für den Fall des Nichterscheinens eine Geldstrafe bis zu einhundert Mark androhen. Gegen die Festsetzung der Strafe findet Beschwerde nach den Bestimmungen der Civilprozeßordnung statt.
- Eine Vertretung betheiligter Personen durch deren allgemeine Stellvertreter (§. 45 der Gewerbeordnung), Prokuristen oder Betriebsleiter ist zulässig.
- XVIII. Der §. 63 erhält folgende Fassung:
- Das Gewerbegericht, welches als Einigungsamt thätig wird, besteht neben dem Vorsitzenden aus Vertrauensmännern der Arbeitgeber und der Arbeiter in gleicher Zahl.
- Die Vertrauensmänner sind von den Betheiligten zu bezeichnen. Erfolgt die Bezeichnung nicht, so werden die Vertrauensmänner durch den Vorsitzenden ernannt.
- Einigen sich die Betheiligten über die Zahl der zuzuziehenden Vertrauensmänner nicht, so ist die Zahl derselben von dem Vorsitzenden auf mindestens zwei für jeden Theil zu bestimmen.
- Die Vertrauensmänner dürfen nicht zu den Betheiligten gehören. [254]
- Der Vorsitzende ist befugt, eine oder zwei unbetheiligte Personen als Beisitzer mit berathender Stimme zuzuziehen; vor der Zuziehung sind die beiden Theile zu hören.
- XIX. Im §. 64 erhält der zweite Satz des Abs. 1 folgende Fassung:
- Das Einigungsamt oder, im Falle des §. 62a, der Vorsitzende des Gewerbegerichts ist befugt, zur Aufklärung der in Betracht kommenden Verhältnisse Auskunftspersonen vorzuladen und zu vernehmen.
- XX. Im §. 67 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „Beisitzer und“ gestrichen.
- XXI. Hinter §. 69 wird folgender neuer Paragraph eingestellt:
§. 69a.
Bearbeiten- Das Gewerbegericht als Einigungsamt ist nicht zuständig, wenn bei der Streitigkeit ausschließlich Innungsmitglieder und deren Arbeiter betheiligt sind, und für die Innung zur Erfüllung der im §. 81a Nr. 2 der Gewerbeordnung bezeichneten Aufgabe ein besonderes Einigungsamt besteht, dessen Zusammensetzung und Thätigkeit durch das Statut entsprechend den Bestimmungen der §§. 62 bis 69 dieses Gesetzes geregelt sind. Rufen beide Theile das Gewerbegericht als Einigungsamt an, so ist dieses auch bei solchen Streitigkeiten zuständig.
- XXII. Der §. 70 erhält folgende Fassung:
- Das Gewerbegericht ist verpflichtet, auf Ansuchen von Staatsbehörden oder des Vorstandes des Kommunalverbandes, für welchen es errichtet ist, Gutachten über gewerbliche Fragen abzugeben.
- Das Gewerbegericht ist berechtigt, in gewerblichen Fragen Anträge an Behörden, an Vertretungen von Kommunalverbänden und an die gesetzgebenden Körperschaften der Bundesstaaten oder des Reichs zu richten.
- Zur Vorbereitung oder Abgabe von Gutachten sowie zur Vorbereitung von Anträgen können Ausschüsse aus der Mitte des Gewerbegerichts gebildet werden.
- Diese Ausschüsse müssen, sofern es sich um Fragen handelt, welche die Interessen beider Theile berühren, zu gleichen Theilen aus Arbeitgebern und Arbeitern zusammengesetzt sein.
- Das Nähere bestimmt das Statut.
- XXIII.Der §. 71 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
- Ist ein zuständiges Gewerbegericht nicht vorhanden, so kann bei Streitigkeiten der im §. 3 Abs. 1 Nr. 1 und 5 bezeichneten Art jede Partei die vorläufige Entscheidung durch den Vorsteher [255] der Gemeinde (Bürgermeister, Schultheiß, Ortsvorsteher u. s. w.) nachsuchen. Zuständig ist der Vorsteher der Gemeinde, in deren Bezirke die streitige Verpflichtung aus dem Arbeitsverhältnisse zu erfüllen ist oder sich die gewerbliche Niederlassung des Arbeitgebers befindet oder beide Parteien ihren Wohnsitz haben.
- XXIV. Im §. 73 erhält der zweite Satz folgende Fassung:
- Ein unmittelbarer Zwang zur Vornahme einer Handlung ist nur im Falle des §. 127d der Gewerbeordnung zulässig; die Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrage kann durch Geldstrafen nicht erzwungen werden.
- XXV. Im §. 77 Abs. 2 Ziffer 6 wird statt §. 63 Abs. 3 gesetzt: §. 63 Abs. 4.
- XXVI. Der §. 78 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
§. 78.
Bearbeiten- Soweit nach den Vorschriften des Krankenversicherungsgesetzes die Entscheidung von Streitigkeiten über die Berechnung und Anrechnung von Versicherungsbeiträgen und Eintrittsgeldern in Gemäßheit dieses Gesetzes zu erfolgen hat, finden die Vorschriften der §§. 71 bis 75 auch dann Anwendung, wenn es sich um Versicherungsbeiträge anderer als der im §. 2 bezeichneten Arbeiter handelt. Die Zuständigkeit des Gemeindevorstehers wird in diesem Falle nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein Gewerbegericht für die Gemeinde errichtet ist.
- XXVII. Im §. 79 wird der Abs. 3 gestrichen.
- XXVIII. Hinter §. 80 wird folgende Vorschrift eingestellt:
§. 80a.
Bearbeiten- In dem Verhältnisse der Innungen, der Innungsschiedsgerichte und der im §. 80 bezeichneten Gewerbegerichte zu den ordentlichen Gerichten und zu den gemäß §. 1 errichteten Gewerbegerichten finden die Vorschriften des §. 26 entsprechende Anwendung.
Artikel 2.
Bearbeiten- Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig geworden sind, werden nach den bisherigen Vorschriften erledigt.
Artikel 3.
Bearbeiten- Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text des Gewerbegerichtsgesetzes, wie er sich aus den im Artikel 1 vorgesehenen Aenderungen ergiebt, unter fortlaufender Nummernfolge der Paragraphen und unter Weglassung des §. 81 [256] durch das Reichs-Gesetzblatt bekannt zu machen. Hierbei sind Verweisungen auf die Vorschriften der Civilprozeßordnung und der Gewerbeordnung diese Gesetze in ihrer gegenwärtigen Fassung zu Grunde zu legen.
- Soweit in anderen Gesetzen auf die Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Gewerbegerichte, vom 29. Juli 1890 verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften des vom Reichskanzler bekannt gemachten Textes an ihre Stelle.
Artikel 4.
Bearbeiten- Die Vorschriften der Artikel 1 und 2 treten am 1. Januar 1902 in Kraft.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben an Bord Meiner Yacht „Hohenzollern“, Travemünde, den 30. Juni 1901.