Gesetz zur Abänderung der Strandungsordnung

Gesetzestext
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Titel: Gesetz zur Abänderung der Strandungsordnung.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1902, Nr. 1, Seite 1 - 2
Fassung vom: 30. Dezember 1901
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 3. Januar 1902
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(Nr. 2825.) Gesetz zur Abänderung der Strandungsordnung. Vom 30. Dezember 1901.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Artikel 1. Bearbeiten

Der §. 25 der Strandungsordnung vom 17. Mai 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 73) erhält folgende Fassung:

§. 25. Bearbeiten

Wird die Schiffahrt dadurch beeinträchtigt, daß in einem Fahrwasser, auf einer Rhede oder in einem Hafen ein Schiff oder Wrack hülflos treibt, oder gestrandet oder gesunken ist, oder Anker oder sonstige Gegenstände auf den Grund gerathen, so ist die Behörde befugt, die Beseitigung des Hindernisses zu veranlassen.
Sobald die Behörde eingeschritten und dies öffentlich erkennbar oder den Betheiligten bekannt gemacht ist, darf ohne Genehmigung der Behörde das Hinderniß nicht mehr beseitigt und von dem Schiffe oder Wracke Nichts mehr fortgeschafft werden.
Zur Deckung der Kosten der Beseitigung kann die Behörde die beseitigten Gegenstände öffentlich verkaufen, soweit nicht Sicherheit gestellt wird. Dieses Recht erstreckt sich im Falle der Beseitigung eines Schiffes oder Wrackes auch auf alle Gegenstände, welche zur Zeit des Einschreitens der Behörde auf dem Schiffe oder Wracke vorhanden waren, mit Ausnahme der Habe der Schffsbesatzung, des Reiseguts der Reisenden und der Post. Gegenstände, welche dem Reiche oder einem Bundesstaate gehören, sind zunächst der zuständigen Verwaltung [2] gegen Erstattung des Werthes zur Verfügung zu stellen. Mit dem nach Abzug der Beseitigungskosten etwa verbleibenden Ueberschusse des Erlöses ist nach den §§. 16, 19 zu verfahren. Nach fruchtlosem Aufgebotsverfahren (§. 26) fällt der Ueberschuß der Seemannskasse oder in Ermangelung einer solchen der Armenkasse am Sitze der Behörde zu.
Wird durch einen der im Abs. 1 bezeichneten Vorgänge die Gefahr einer Beeinträchtigung der Schiffahrt herbeigeführt, so ist der Schiffer, in dessen Ermangelung oder Verhinderung sein Stellvertreter, verpflichtet, dem nächsten Strandamt unverzüglich Anzeige zu erstatten.

Artikel 2. Bearbeiten

Im §. 43 der Strandungsordnung wird vor dem Worte „zuwiderhandelt“ eingeschaltet: „25 Abs. 2, 4“.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 30. Dezember 1901.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Posadowsky.