Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs (1936)

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs.
Abkürzung:
Art: Gesetz
Geltungsbereich: Deutsches Reich
Rechtsmaterie: Strafrecht
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1936 Teil I, Nr. 64, Seite 532–533
Fassung vom: 2. Juli 1936
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 4. Juli 1936
Inkrafttreten: 5. Juli 1936
Anmerkungen: siehe auch Nationalsozialistisches Recht
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Quelle: Commons
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Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs.
Vom 2. Juli 1936.

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1 Bearbeiten

Die §§ 139 und 143a des Strafgesetzbuchs erhalten folgende Fassung:

㤠139 Bearbeiten

Wer von dem Vorhaben eines Hochverrats oder Landesverrats, einer Wehrmittelbeschädigung, eines Verbrechens wider das Leben, eines Münzverbrechens, eines Raubes, Menschenraubes oder gemeingefährlichen Verbrechens glaubhafte Kenntnis erhält und es unterläßt, der Behörde oder dem Bedrohten hiervon zur rechten Zeit Anzeige zu machen, wird mit Gefängnis bestraft. Ist die Tat nicht versucht worden, so kann von Strafe abgesehen werden.
In besonders schweren Fällen kann auf Zuchthaus und, wenn die geplante Tat mit dem Tode bedroht ist, auch auf lebenslanges Zuchthaus oder auf Todesstrafe erkannt werden.“

㤠143a Bearbeiten

Wer ein Wehrmittel oder eine Einrichtung, die der deutschen Landesverteidigung dient, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht und dadurch die Schlagfertigkeit der deutschen Wehrmacht gefährdet, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.
Ebenso wird bestraft, wer wissentlich ein Wehrmittel oder eine solche Einrichtung fehlerhaft herstellt oder liefert und dadurch die Schlagfertigkeit der deutschen Wehrmacht gefährdet.
Der Versuch ist strafbar.
In besonders schweren Fällen ist auf zeitiges oder lebenslanges Zuchthaus oder auf Todesstrafe zu erkennen.“

Artikel 2 Bearbeiten

Hinter § 353a des Strafgesetzbuchs werden folgende Vorschriften eingefügt:

㤠353b Bearbeiten

Ein Beamter oder früherer Beamter, der unbefugt ein ihm bei Ausübung seines Amtes anvertrautes oder zugänglich gewordenes Geheimnis offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Gefängnis, in besonders schweren Fällen mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft; hat der Täter mit der eingetretenen Gefährdung fahrlässig nicht gerechnet, so ist auf Gefängnis bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen.
Einem Beamten steht eine für eine Behörde tätige Person gleich, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Dienstpflicht durch Handschlag oder zur Verschwiegenheit besonders verpflichtet ist.
Der Versuch ist strafbar.
Die Tat wird nur mit Zustimmung der dem Täter vorgesetzten Behörde, und, wenn er nicht mehr in seinem Amt oder seiner Stellung ist, mit Zustimmung der letzten vorgesetzten Behörde verfolgt. Die Verfolgung von Personen, die zur Verschwiegenheit besonders verpflichtet worden sind, tritt nur auf Anordnung des Reichsministers der Justiz ein.

§ 353c Bearbeiten

Wer, abgesehen von dem Fall des § 353b, unbefugt ein amtliches Schriftstück, das als geheim oder vertraulich bezeichnet worden ist, oder dessen wesentlichen Inhalt ganz oder zum Teil einem anderen mitteilt und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Gefängnis bestraft.
Ebenso wird bestraft, wer unbefugt einem anderen eine Mitteilung weitergibt, zu deren Geheimhaltung er von einer zuständigen Stelle besonders verpflichtet worden ist, und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet.
In besonders schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren.
Hat der Täter mit der eingetretenen Gefährdung fahrlässig nicht gerechnet, so ist auf Gefängnis bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen.
Der Versuch ist strafbar.
Die Tat wird nur auf Anordnung des Reichsministers der Justiz verfolgt.“ [533]

Artikel 3 Bearbeiten

(1) Für die Untersuchung und Entscheidung in erster und letzter Instanz ist in den Fällen des § 143a Abs. 4 des Strafgesetzbuchs und des § 139 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs, soweit es sich um das Vorhaben eines zur Zuständigkeit des Volksgerichtshofs gehörenden Hochverrats oder Landesverrats oder um das Vorhaben eines besonders schweren Falles der Wehrmittelbeschädigung handelt, der Volksgerichtshof zuständig.
(2) Artikel 8 Ziffer 3 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Strafverfahrens und des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 28. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 844) wird aufgehoben.

Artikel 4 Bearbeiten

Das Gesetz tritt mit dem Tage nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 2. Juli 1936.
Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsminister der Justiz
Dr. Gürtner