Gesetz zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Ausgabe von Reichskassenscheinen

Gesetzestext
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Titel: Gesetz zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Ausgabe von Reichskassenscheinen.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1906, Nr. 34, Seite 730
Fassung vom: 5. Juni 1906
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 14. Juni 1906
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(Nr. 3252.) Gesetz zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Ausgabe von Reichskassenscheinen. Vom 5. Juni 1906.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

§ 1.

Im § 1 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend die Ausgabe von Reichskassenscheinen, vom 30. April 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 40) werden die Worte: „20 und 50“ durch die Worte: „und zu 10“ ersetzt.

§ 2.

Der Bundesrat wird ermächtigt, für die Einziehung von Reichskassenscheinen die erforderlichen Vorschriften zu erlassen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 5. Juni 1906.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Posadowsky.