Gesetz wegen Einführung der Reichs-Münzgesetze in Elsaß-Lothringen

Gesetzestext
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Titel: Gesetz wegen Einführung der Reichs-Münzgesetze in Elsaß-Lothringen.
Abkürzung:
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1874, Nr. 26, Seite 131 - 132
Fassung vom: 15. November 1874
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 19. November 1874
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(Nr. 1022.) Gesetz wegen Einführung der Reichs-Münzgesetze in Elsaß-Lothringen. Vom 15. November 1874.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1.

Die Wirksamkeit der anliegenden Reichsgesetze, nämlich des Gesetzes, betreffend die Ausprägung von Reichs-Goldmünzen, vom 4. Dezember 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 404) und des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 233) wird mit den aus den folgenden Paragraphen sich ergebenden Maßgaben auf Elsaß-Lothringen ausgedehnt.

§. 2.

Eine Einziehung von Münzen der Frankenwährung auf Rechnung des Reichs findet nicht statt.

§. 3.

Der letzte Satz des Artikels 8 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873, welcher lautet:
„Eine Außerkurssetzung darf erst eintreten, wenn eine Einlösungspflicht von mindestens vier Wochen festgesetzt und mindestens drei Monate vor ihrem Ablaufe durch die vorbezeichneten Blätter bekannt gemacht worden ist.“
bleibt in Betreff der Münzen der Frankenwährung außer Anwendung.

§. 4.

Bei der Umrechnung von Münzen der Frankenwährung (§. 8 des Gesetzes vom 4. Dezember 1871, Artikel 14 §. 2 und Artikel 17 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873) [132] werden der Frank zum Werthe von 0,8 Mark, die übrigen Münzen der Frankenwährung zu entsprechenden Werthen nach ihrem Verhältniß zum Frank berechnet.

§. 5.

Dem Artikel 15 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 tritt folgende Bestimmung hinzu:
An Stelle der Reichsmünzen sind in Elsaß-Lothringen folgende Münzen der Frankenwährung bis zur Außerkurssetzung zu den daneben bezeichneten Werthen bis zu den im Artikel 9 Absatz 1 bestimmten Beträgen in Zahlung zu nehmen:
a) an Stelle der Reichs-Nickel- und Kupfermünzen:
Fünfcentimen-Stücke zum Werthe von                 4 Pfenn.
Zehncentimen-Stücke 8 Pfenn.
Zwanzigcentimen-Stücke 16 Pfenn.
b) an Stelle der Reichs-Silbermünzen:
Fünfzigcentimen-Stücke zum Werthe von 40 Pfenn.
Einfrank-Stücke 80 Pfenn.
Zweifranken-Stücke 1 Mark 60 Pfenn.
Auch die Reichs- und die Landeskassen sind nicht verpflichtet, die vorstehend bezeichneten Münzen der Frankenwährung in höheren als den im Artikel 9 Absatz 1 bestimmten Beträgen in Zahlung zu nehmen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 15. November 1874.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.