Gesetz wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung

Gesetzestext
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Titel: Gesetz wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung.
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Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1870, Nr. 14, Seite 119–120
Fassung vom: 13. Mai 1870
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Bekanntmachung: 19. Mai 1870
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(Nr. 475.) Gesetz wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung. Vom 13. Mai 1870.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

§. 1.

Ein Norddeutscher darf vorbehaltlich der Bestimmungen in den §§. 3. und 4. zu den direkten Staatssteuern nur in demjenigen Bundesstaate herangezogen werden, in welchem er seinen Wohnsitz hat.
Einen Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes hat ein Norddeutscher an dem Orte, an welchem er eine Wohnung unter Umständen inne hat, welche auf die Absicht der dauernden Beibehaltung einer solchen schließen lassen.

§. 2.

Ein Norddeutscher, welcher in keinem Bundesstaate einen Wohnsitz hat, darf nur in demjenigen Staate, in welchem er sich aufhält, zu den direkten Staatssteuern herangezogen werden.
Hat ein Norddeutscher in seinem Heimathsstaate und außerdem in anderen Bundesstaaten einen Wohnsitz, so darf er nur in dem ersteren zu den direkten Staatssteuern herangezogen werden.
In Bundes- oder Staatsdiensten stehende Norddeutsche dürfen nur in demjenigen Bundesstaate besteuert werden, in welchem sie ihren dienstlichen Wohnsitz haben.

§. 3.

Der Grundbesitz und der Betrieb eines Gewerbes, sowie das aus diesen Quellen herrührende Einkommen darf nur von demjenigen Bundesstaate besteuert werden, in welchem der Grundbesitz liegt oder das Gewerbe betrieben wird.

§. 4.

Gehalt, Pension und Wartegeld, welche Norddeutsche Militairpersonen und Civilbeamte, sowie deren Hinterbliebene aus der Kasse eines Bundesstaates beziehen, sind nur in demjenigen Staate zu besteuern, welcher die Zahlung zu leisten hat. [120]

§. 5.

An den Wirkungen, welche der Wohnsitz oder Aufenthalt außerhalb des Bundesgebietes auf die Steuerpflichtigkeit eines Norddeutschen äußert, wird durch das gegenwärtige Gesetz nichts geändert.

§. 6.

Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1871. in Wirksamkeit.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel.
Gegeben Berlin, den 13. Mai 1870.
(L. S.)  Wilhelm.

  Gr. v. Bismarck-Schönhausen.