Gesetz wegen Aufhebung der Kautionspflicht der Reichsbeamten
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(Nr. 2446.) Gesetz wegen Aufhebung der Kautionspflicht der Reichsbeamten. Vom 20. Februar 1898.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
- Die Verpflichtung der Reichsbeamten zur Kautionsleistung nach Maßgabe des Gesetzes vom 2. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 161) wird aufgehoben.
§. 2.
- Die Rückgabe der Kautionen erfolgt nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers innerhalb einer zweijährigen Frist nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
- Für etwaige vor der Rückgabe bekannt gewordene Ersatzansprüche bleiben die Kautionen verhaftet. Ihre Rückgabe wird in Höhe der Ansprüche ausgesetzt, bis über diese endgültig entschieden ist.
§. 3.
- Die über die Kautionspflicht der Reichsbankbeamten bestehenden Bestimmungen bleiben unberührt.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin im Schloß, den 20. Februar 1898.