Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes, betreffend die Erhebung von Reichsstempelabgaben

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes, betreffend die Erhebung von Reichsstempelabgaben, vom 1. Juli 1881 / 29. Mai 1885.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1894, Nr. 17, Seite 369 - 380
Fassung vom: 27. April 1894
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 28. April 1894
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 2165.) Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes, betreffend die Erhebung von Reichsstempelabgaben, vom 1. Juli 1881 / 29. Mai 1885. Vom 27. April 1894.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Artikel I. Bearbeiten

In dem Gesetze, betreffend die Erhebung von Reichsstempelabgaben, vom 1. Juli 1881 / 29. Mai 1885 (Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 3. Juni 1885, Reichs-Gesetzbl. S. 179) kommen die Bestimmungen des §. 3, §. 4 Absatz 2, §. 8, §. 12 Absatz 2, §. 13, §. 18 Absatz 1, §. 25, §. 28, §. 33 und §. 38 Absatz 2 in Wegfall. Folgende Bestimmungen werden in das Gesetz aufgenommen:

1. §. 3. Bearbeiten

Ausländische Werthpapiere, welche durch ein im Auslande abgeschlossenes Geschäft von einem zur Zeit des Geschäftsabschlusses im Inlande wohnhaften Kontrahenten angeschafft sind und ihm aus dem Auslande übersandt oder von ihm oder einem Vertreter aus dem Auslande abgeholt werden, sind von dem Erwerber binnen vierzehn Tagen nach der Einbringung der Werthpapiere in das Inland zur Versteuerung anzumelden. Wer dieses unterläßt oder wer Werthpapiere der unter den Tarifnummern 1 bis 3 bezeichneten Art im Inlande ausgiebt, veräußert, verpfändet oder ein anderes Geschäft unter Lebenden damit macht oder Zahlung darauf leistet, bevor die Verpflichtung zur Versteuerung erfüllt oder den Kontrolvorschriften des Bundesraths genügt ist, verfällt in eine [370] Geldstrafe, welche dem fünfundzwanzigfachen Betrage der hinterzogenen Abgabe gleichkommt, mindestens aber zwanzig Mark für jedes Werthpapier beträgt.
Diese Strafen treffen besonders und zum vollen Betrage jeden, der als Kontrahent oder in anderer Eigenschaft an der Ausgabe, Veräußerung, Verpfändung oder an dem sonstigen Geschäft theilgenommen hat.
Dieselben Personen sind für die Entrichtung der Steuer solidarisch verhaftet.

2. §. 5a. Bearbeiten

Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgegebenen inländischen und mit dem Reichsstempel versehenen ausländischen Werthpapiere werden nach dem Gesetze vom 1. Juli 1881 beurtheilt. Das Gleiche gilt für nach dem Inkrafttreten des Gesetzes ausgegebene inländische Werthpapiere in Ansehung der vorher geleisteten Zahlungen. Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgestellte, noch nicht mit dem Reichsstempel versehene ausländische Werthpapiere sind, wenn sie innerhalb sechs Monaten nach diesem Zeitpunkte zur Stempelung vorgelegt werden, nach dem Gesetze vom 1. Juli 1881, bei späterer Vorlegung nach den durch gegenwärtiges Gesetz für inländische Werthpapiere derselben Art in den Tarifnummern 1a und 2a festgesetzten Sätzen zu verstempeln.
Werthpapiere, welche lediglich zum Zweck des Umtausches, das heißt behufs Erneuerung der Urkunde ohne Veränderung des ursprünglichen Rechtsverhältnisses, ausgestellt worden sind, bleiben steuerfrei, wenn die zum Umtausch gelangenden Stücke ordnungsmäßig versteuert oder steuerfrei sind und den vom Bundesrath zu erlassenden Kontrolvorschriften genügt worden ist.

3. §. 12 Absatz 2 und 3. Bearbeiten

Wird bei Kommissionsgeschäften für einen auswärtigen Kommittenten, welcher seinerseits als Kommissionär eines Dritten handelt, die Schlußnote mit dem Zusätze „in Kommission“ ausgestellt, so bleibt das Abwickelungsgeschäft zwischen ihm und seinem Kommittenten von der Abgabe befreit, wenn er die Schlußnote mit dem Vermerk versieht, daß sich eine versteuerte, über denselben Betrag oder dieselbe Menge und denselben Preis lautende Schlußnote mit zu bezeichnender Nummer (§. 13) in seinen Händen befindet.
Umfaßt eine Schlußnote ein Kaufgeschäft und gleichzeitig ein zu einer späteren Zeit zu erfüllendes Rückkaufgeschäft über in der Tarifnummer 4 bezeichnete Gegenstände derselben Art und in demselben Betrage, beziehungsweise derselben Menge (Report-, Deport-, Kostgeschäft), so ist die Abgabe nur für das dem Werthe nach höhere dieser beiden Geschäfte zu berechnen.

4. §. 12a. Bearbeiten

Tauschgeschäfte, bei welchen verschiedene Abschnitte oder Stücke mit verschiedenen Zinsterminen von Werthpapieren derselben Gattung ohne anderweite Gegenleistung Zug um Zug ausgetauscht werden, sind steuerfrei. [371]
Uneigentliche Leihgeschäfte, das heißt solche, bei denen der Empfänger befugt ist, an Stelle der empfangenen Werthpapiere andere Stücke gleicher Gattung zurückzugeben, bleiben steuerfrei, wenn diese Geschäfte ohne Ausbedingung oder Gewährung eines Leihgeldes, Entgeltes, Aufgeldes oder einer sonstigen Leistung und unter Festsetzung einer Frist von längstens einer Woche für die Rücklieferung der Werthpapiere abgeschlossen werden. Die darüber auszufertigenden Schlußnoten müssen diese Festsetzung sowie den Vermerk „Unentgeltliches Leihgeschäft“ enthalten.

5. §. 13. Bearbeiten

Die Schlußnoten sind nach der Zeitfolge numerirt von den im §. 38 bezeichneten Anstalten, sowie denjenigen Anstalten und Personen, welche gewerbsmäßig abgabepflichtige Kauf- und sonstige Anschaffungsgeschäfte betreiben oder vermitteln, fünf Jahre lang, von anderen Personen ein Jahr lang aufzubewahren.

6. §. 18 Absatz 1. Bearbeiten

Wer den Vorschriften im §. 10 Absatz 1 und 2, §. 11 Absatz 1 und 2 und §. 14 zuwiderhandelt oder eine Schlußnote wahrheitswidrig mit dem im §. 12 Absatz 2 oder §. 12a bezeichneten Vermerk versieht, oder im Falle der Tarifnummer 4a behufs Erlangung einer Steuerermäßigung unrichtige Nachweise vorlegt, hat eine Geldstrafe verwirkt, welche dem fünzigfachen Betrage der hinterzogenen Abgabe oder der beanspruchten Steuerermäßigung gleichkommt, mindestens aber zwanzig Mark beträgt.

7. §. 25. Bearbeiten

Die Nichterfüllung der in den §§. 21 bis 23 bezeichneten Verpflichtungen wird mit einer dem fünffachen Betrage der hinterzogenen Abgabe gleichkommenden Geldstrafe geahndet. Dieselbe ist jedoch gegen den Unternehmer inländischer Lotterien oder Ausspielungen, sowie gegen jeden, welcher den Vertrieb ausländischer Loose oder Ausweise über Ausspielungen im Bundesgebiete besorgt, nicht unter dem Betrage von zweihundertundfünfzig Mark festzusetzen.
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher Wetteinsätze der in der Tarifnummer 5 bezeichneten Art entgegennimmt, ohne einen Ausweis darüber auszustellen.
Ist die Zahl der abgesetzten Loose oder die Gesammthöhe der Wetteinsätze nicht zu ermitteln, so tritt Geldstrafe von zweihundertundfünfzig bis fünftausend Mark ein.

8. §. 28. Bearbeiten

Loose etc. inländischer Unternehmungen, für welche vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die obrigkeitliche Erlaubniß bereits ertheilt ist, sowie ausländische Loose, welche vor diesem Zeitpunkte in das Bundesgebiet eingeführt, auch binnen drei Tagen nach demselben bei der zuständigen Behörde angemeldet sind, und die Loose der Staatslotterien, deren Ausgabe auch nur für eine Klasse bereits vor [372] diesem Zeitpunkte begonnen hat, unterliegen der Reichsstempelabgabe nur nach Maßgabe der bisherigen gesetzlichen Bestimmungen.

9. §. 33. Bearbeiten

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen die zu dessen Ausführung erlassenen Vorschriften, die im Gesetze mit keiner besonderen Strafe belegt sind, ziehen eine Ordnungsstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark nach sich.
Dieselbe Strafe tritt ein, wenn in den Fällen der §§. 3, 18 und 25 aus den Umständen sich ergiebt, daß eine Steuerhinterziehung nicht hat verübt werden können oder nicht beabsichtigt worden ist.

10. §. 38 Absatz 2. Bearbeiten

Der Prüfung in Bezug auf die Abgabenentrichtung durch von den Landesregierungen zu bestimmende höhere Beamte unterliegen öffentliche Anstalten, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, eingetragene Genossenschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sofern sie abgabepflichtige Geschäfte der unter Nummer 4 des Tarifs bezeichneten Art gewerbsmäßig betreiben oder vermitteln. Der gleichen Prüfung unterliegen die zur Erleichterung der Liquidation von Zeitgeschäften bestimmten Anstalten.

Artikel II. Bearbeiten

Der Tarif zum Reichsstempelgesetz erhält die aus der Anlage ersichtliche Fassung.

Artikel III. Bearbeiten

Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Mai 1894 in Kraft. Für das Gebiet der Insel Helgoland wird der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes durch Kaiserliche Verordnung unter Zustimmung des Bundesraths festgesetzt.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den unter Berücksichtigung der obigen Aenderungen sich ergebenden Text des Gesetzes vom1. Juli 1881 / 29. Mai 1885 mit einer fortlaufenden Nummernfolge der Abschnitte und Paragraphen als „Reichsstempelgesetz“ mit dem Datum des vorliegenden Gesetzes durch das Reichs-Gesetzblatt bekannt zu machen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Schlitz, den 27. April 1894.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Caprivi.

[373]

Tarif. Bearbeiten

Laufende
Nr.
Gegenstand der Besteuerung. Steuersatz Berechnung
der
Stempelabgabe.
vom Mark. Pf.
Hun-
dert.
Tau-
send.
Aktien, Renten- und Schuldverschreibungen.
1. a) Inländische Aktien und Aktienantheilsscheine, sowie Interimsscheine über Einzahlungen auf diese Werthpapiere. 1 vom Nennwerthe, bei Interimsscheinen vom Betrage der bescheinigten Einzahlungen, und zwar
zu 1a in Abstufungen von 1 Mark,
zu 1b in Abstufungen von 1½
für je 100 Mark oder einen Bruchtheil dieses Betrages.
Der nachweislich versteuerte Betrag der Interimsscheine wird auf den Betrag der demnächst etwa zu versteuernden Aktien u. s. w. angerechnet.
Ausländische Werthe werden nach den Vorschriften wegen Erhebung des Wechselstempels umgerechnet.
b) Ausländische Aktien und Aktienantheilsscheine, wenn sie im Inlande ausgehändigt, veräußert, verpfändet oder wenn daselbst andere Geschäfte unter Lebenden damit gemacht oder Zahlungen darauf geleistet werden, – unter der gleichen Voraussetzung auch Interimsscheine über Einzahlungen auf diese Werthpapiere
Die Abgabe ist von jedem Stück nur einmal zu entrichten.
Befreit sind:
Inländische Aktien und Aktienantheilsscheine, sowie Interimsscheine über Einzahlungen auf diese Werthpapiere, sofern sie von Aktiengesellschaften ausgegeben werden, welche nach der Entscheidung des Bundesraths ausschließlich gemeinnützigen Zwecken dienen, den zur Vertheilung gelangenden Reingewinn satzungsmäßig auf eine höchstens vierprozentige Verzinsung der Kapitaleinlagen beschränken, auch bei Ausloosungen oder für den Fall der Auflösung nicht mehr als den Nennwerth ihrer Antheile zusichern und bei der Auflösung den etwaigen Rest des Gesellschaftsvermögens für gemeinnützige Zwecke bestimmen.
Die von solchen Aktiengesellschaften beabsichtigten Veranstaltungen müssen auch für die minder begüterten Volksklassen bestimmt sein.
[374]
2. a) Inländische für den Handelsverkehr bestimmte Renten- und Schuldverschreibungen (auch Partialobligationen); sofern sie nicht unter Nummer 3 fallen, sowie Interimsscheine über Einzahlungen auf diese Werthpapiere 4 vom Nennwerthe, bei Interimsscheinen vom Betrag der bescheinigten Einzahlungen, und zwar
zu 2a in Abstufungen vor 40 Pfennig,
zu 2b inAbstufungen von 60 Pfennig
für je 100 Mark oder einen Bruchtheil dieses Betrages.
Der nachweislich versteuerte Betrag der Interimsscheine wird auf den Betrag der demnächst etwa zu versteuernden Rentenverschreibungen u. s. w. angerechnet.
Ist der Kapitalwerth von Rentenverschreibungen aus diesen selbst nicht ersichtlich, so gilt als solcher der 25 fache Betrag der einjährigen Rente.
Ausländische Werthe werden nach den Vorschriften wegen Erhebung des Wechselstempels umgerechnet.
b) Renten- und Schuldverschreibungen ausländischer Staaten, Korporationen, Aktiengesellschaften oder industrieller Unternehmungen und sonstige für den Handelsverkehr bestimmte ausländische Renten- und Schuldverschreibungen, wenn sie im Inlande ausgehändigt, veräußert, verpfändet, oder wenn daselbst andere Geschäfte unter Lebenden damit gemacht, oder Zahlungen darauf geleistet werden, – unter der gleichen Voraussetzung auch Interimsscheine über Einzahlungen auf diese Werthpapiere 6
Die Abgabe ist von jedem Stück nur einmal zu entrichten. [375]
Befreit sind:
1. Renten- und Schuldverschreibungen des Reichs und der Bundesstaaten, sowie Interimsscheine über Einzahlungen auf diese Werthpapiere;
2. die auf Grund des Reichsgesetzes vom 8. Juni 1871 abgestempelten ausländischen Inhaberpapiere mit Prämien.
Anmerkung zu Tarifnummer 1 und 2.
Der Aushändigung ausländischer Werthpapiere im Inlande wird es gleichgeachtet, wenn solche Werthpapiere, welche durch ein im Auslande abgeschlossenes Geschäft von einem zur Zeit des Geschäftsabschlusses im Inlande wohnhaften Kontrahenten angeschafft sind, diesem aus dem Auslande übersandt oder von ihm oder einem Vertreter aus dem Auslande abgeholt werden.
Genußscheine und ähnliche zum Vezuge eines Antheils an dem Gewinn einer Aktienunternehmung berechtigende Werthpapiere, sofern sie sich nicht als Aktien oder Aktienantheilsscheine (Tarifnummer 1) oder als Renten- oder Schuldverschreibungen (Tarifnummer 2) darstellen, unterliegen einer festen Abgabe, die für
a) solche, welche als Ersatz an Stelle amortisirter Aktien ausgegeben werden 50 von jeder einzelnen Urkunde
b) alle übrigen, und zwar
      1.inländische 3
      2. ausländische 5
beträgt.
Vor dem 1. Mai 1894 ausgegebene Genußscheine sind der vorbezeichneten Abgabe nicht unterworfen.
[376]
3. a) Inländische auf den Inhaber lautende und auf Grund staatlicher Genehmigung ausgegebene Renten- und Schuldverschreibungen der Kommunalverbände und Kommunen, sowie Interimsscheine über Einzahlungen auf diese Werthpapiere 1 vom Nennwerthe beziehungweise vom Betrage der bescheinigten Einzahlungen nach Maßgabe der Vorschriften für die Abgabenberechnung bei inländischen Werthpapieren der unter Nr. 2 bezeichneten Art, und zwar in Abstufungen von 10 beziehungsweise 20 Pfennig für je 100 Mark oder einen Bruchtheil dieses Betrages.
b) Inländische auf den Inhaber lautende und auf Grund staatlicher Genehmigung ausgegebene Renten- und Schuldverschreibungen der Korporationen ländlicher oder städtischer Grundbesitzer, der Grundkredit- und Hypothekenbanken oder der Transportgesellschaften, sowie Interimsscheine über Einzahlungen auf diese Werthpapiere 2
Kauf- und sonstige Anschaffungsgeschäfte.
4. a) Kauf- und sonstige Anschaffungsgeschäfte über
1. ausländische Banknoten, ausländisches Papiergeld, ausländische Geldsorten;
2. Werthpapiere der unter Nr. 1, 2 und 3 des Tarifs bezeichneten Art
2/10 vom Werthe des Gegenstandes des Geschäfts, und zwar in Abstufungen von 20 beziehungsweise 40 Pfennig für je 1.000 Mark oder einen Bruchtheil dieses Betrages.
Der Werth des Gegenstandes wird nach dem vereinbarten Kauf- oder Lieferungspreis, sonst durch den mittleren Börsen- oder Marktpreis am Tage des Abschlusses bestimmt. Die zu den Werthpapieren gehörigen Zins- und Gewinnantheilsscheine bleiben bei Berechnung der Abgabe außer Betracht. Bei Geschäften über die unter Nr. 2 Befreiungen Nr. 1 und Nr. 3 des Tarifs aufgeführten Papiere bleibt der den Nennwerth übersteigende Werth der angeschafften Werthpapiere dieser Gattung außer Betracht, wenn der gesammte Nennwerth 5.000 Mark nicht übersteigt.
Ausländische Werthe sind nach den Vorschriften wegen Erhebung des Wechselstempels umzurechnen.
Den Kauf- und sonstigen Anschaffungsgeschäften steht gleich die bei Errichtung einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien erfolgende Zutheilung der Aktien auf Grund vorhergehender Zeichnung, die bei Errichtung einer Aktiengesellschaft stattfindende Uebernahme der Aktien durch die Gründer und die Ausreichung von Werthpapieren an den ersten Erwerber. [377]
Ermäßigung.
Hat ein Kontrahent nachweislich im Arbitrageverkehr unter die Tarifnummer 4a 1 und 2 fallende Gegenstände derselben Gattung im Inlande gekauft und im Auslande verkauft oder umgekehrt, oder an dem einen Börsenplatze des Auslandes gekauft und an dem anderen verkauft, so ermäßigt sich die Stempelabgabe von jedem dieser Geschäfte, soweit deren Werthbeträge sich decken, zu Gunsten dieses Kontrahenten um ein Zwanzigstel vom Tausend, wenn die beiden einander gegenüberstehenden Geschäfte zu festen Kursen an demselben oder an zwei unmittelbar auf einander folgenden Börsentagen abgeschlossen sind. Es macht keinen Unterschied, ob der Kontrahent die Geschäfte im Auslande selbst oder durch eine Metaverbindung abgeschlossen hat.
Unter den gleichen Voraussetzungen tritt diese Steuerermäßigung ein, wenn An- und Verkäufen von ausländischen Banknoten oder ausländischem Papiergeld Geschäfte über Kontanten oder Wechsel gegenüberstehen.
Eine einmalige, längstens halbmonatliche Prolongation im Auslande abgeschlossener Geschäfte dieser Art bleibt steuerfrei.
Die Geschäfte sind zunächst nach dem vollen Betrage zu versteuern. Der Bundesrath erläßt die näheren Vorschriften darüber, auf Grund welcher Nachweise die Erstattung des zuviel verwendeten Stempels erfolgt.
[378]
b) Kauf- und sonstige Anschaffungsgeschäfte, welche unter Zugrundelegung von Usancen einer Börse geschlossen werden (Loko-, Zeit-, Fix-, Termin-, Prämien- u. s. w. Geschäfte), über Mengen von Waaren, die börsenmäßig gehandelt werden 4/10
Als börsenmäßig gehandelt gelten diejenigen Waaren, für welche an der Börse, deren Usancen für das Geschäft maßgebend sind, Terminpreise notirt werden.
Befreiungen.
Die vorbestimmte Abgabe wird nicht erhoben:
1. falls der Werth des Gegenstandes des Geschäfts nicht mehr als 600 Mark beträgt.
Werden zwischen denselben Kontrahenten an einem Tage zu gleichen Vertragsbestimmungen mehrere Geschäfte über Gegenstände derselben Art ohne Vermittler oder durch denselben Vermittler abgeschlossen, deren Gesammtwerth mehr als 600 Mark beträgt, so greift für die einzelnen Geschäfte, auch wenn der Werth des Gegenstandes derselben den Betrag von 600 Mark nicht übersteigt, diese Befreiung nicht Platz.
[379]
2. falls die Waaren, welche Gegenstand eines nach Nr. 4b stempelpflichtigen Geschäfts sind, von einem der Vertragschließenden im Inlande erzeugt oder hergestellt sind;
3. für die Ausreichung der von den Pfandbriefinstituten und Hypothekenbanken ausgegebenen auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen als Darlehnsvaluta an den kreditnehmenden Grundbesitzer;
4. für sogenannte Kontantgeschäfte über die unter Nr. 4a 1 bezeichneten Gegenstände sowie über ungemünztes Gold oder Silber.
Als Kontantgeschäfte gelten solche Geschäfte, welche vertragsmäßig durch Lieferung des Gegenstandes seitens des Verpflichteten an dem Tage des Geschäftsabschlusses zu erfüllen sind.
5. von den zur Versicherung von Werthpapieren gegen Verloosung geschlossenen Geschäften, unbeschadet der Stempelpflicht der nach erfolgter Verloosung stattfindenden Kauf- oder sonstigen Anschaffungsgeschäfte. [380]
Lotterieloose.
5. Loose öffentlicher Lotterien, sowie Ausweise über Spieleinlagen bei öffentlich veranstalteten Ausspielungen von Geld- oder anderen Gewinnen 10 bei inländischen Loosen von planmäßigen Preise (Nennwerth) sämmtlicher Loose oder Ausweise; bei ausländischen Loosen von dem Preise der einzelnen Loose in Abstufungen von 50 Pfennig für je 5 Mark oder einen Bruchtheil dieses Betrages.
Den Spieleinlagen stehen gleich die Wetteinsätze bei öffentlich veranstalteten Pferderennen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen.
Befreit sind:
Loose der von den zuständigen Behörden genehmigten Ausspielungen und Lotterien, sofern der Gesammtpreis der Loose einer Ausspielung die Summe von einhundert Mark und bei Ausspielungen zu ausschließlich mildthätigen Zwecken die Summe von fünfundzwanzigtausend Mark nicht übersteigt.