Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf des Norddeutschen Bundes zum Zwecke der Erweiterung der Bundeskriegsmarine und der Herstellung der Küstenvertheidigung

Gesetzestext
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Titel: Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes vom 9. November 1867., betreffend den außerordentlichen Geldbedarf des Norddeutschen Bundes zum Zwecke der Erweiterung der Bundeskriegsmarine und der Herstellung der Küstenvertheidigung.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1870, Nr. 9, Seite 65–66
Fassung vom: 6. April 1870
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Bekanntmachung: 9. April 1870
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(Nr. 459.) Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes vom 9. November 1867., betreffend den außerordentlichen Geldbedarf des Norddeutschen Bundes zum Zwecke der Erweiterung der Bundeskriegsmarine und der Herstellung der Küstenvertheidigung. Vom 6. April 1870.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

In dem Gesetze vom 9. November 1867., betreffend den außerordentlichen Geldbedarf des Norddeutschen Bundes zum Zwecke der Erweiterung der Bundeskriegsmarine und der Herstellung der Küstenvertheidigung (Bundesgesetzbl. S. 157.), werden die §§. 3. 4. und 5. in der Weise geändert, daß an ihre Stelle die nachstehenden, mit denselben Nummern bezeichneten Paragraphen treten.

§. 3.

Die Tilgung des Schuldkapitals erfolgt in der Art, daß die durch den Bundeshaushalts-Etat dazu bestimmten Mittel zum Ankauf einer entsprechenden Anzahl von Schuldverschreibungen verwendet werden.

§. 4.

Dem Norddeutschen Bunde bleibt das Recht vorbehalten, die im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen zur Einlösung gegen Baarzahlung des Kapitalbetrages binnen einer gesetzlich festzusetzenden Frist zu kündigen.
Den Inhabern der Schuldverschreibungen steht ein Kündigungsrecht gegen den Norddeutschen Bund nicht zu.

§. 5.

Die zur Verzinsung des Schuldkapitals erforderlichen Mittel müssen der Bundesschuldenverwaltung aus den bereitesten Einkünften des Norddeutschen Bundes zur Verfallzeit zur Verfügung gestellt werden. [66]
Nicht erhobene Zinsen verjähren in vier Jahren, von der Verfallzeit an gerechnet, zum Vortheil der Bundeskasse.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel.
Gegeben Berlin, den 6. April 1870.
(L. S.)  Wilhelm.

  Gr. v. Bismarck-Schönhausen.