Gesetz wegen Abänderung der Verordnung, die Besteuerung des im Inlande erzeugten Rübenzuckers betreffend

Gesetzestext
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Titel: Gesetz wegen Abänderung der Verordnung, die Besteuerung des im Inlande erzeugten Rübenzuckers betreffend.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1870, Nr. 18, Seite 311
Fassung vom: 2. Mai 1870
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Bekanntmachung: 16. Juni 1870
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(Nr. 501.) Gesetz wegen Abänderung der Verordnung, die Besteuerung des im Inlande erzeugten Rübenzuckers betreffend. Vom 2. Mai 1870.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes des Deutschen Zollvereins und des Deutschen Zollparlaments, was folgt:

§. 1.

Vom 1. September 1870. ab tritt die Bestimmung im §. 13. der unter den Regierungen der Zollvereinsstaaten vereinbarten Verordnung, die Besteuerung des im Inlande erzeugten Rübenzuckers betreffend, sowie die auf diese Bestimmung bezügliche Vorschrift im §. 17. Nr. 1. der gedachten Verordnung außer Wirksamkeit.

§. 2.

In denjenigen Theilen des Zollvereinsgebiets, in welchen die im §. 1. gedachte Verordnung, die Besteuerung des im Inlande erzeugten Rübenzuckers betreffend, zur Zeit noch nicht in Wirksamkeit ist, tritt dieselbe, mit der aus §. 1. ersichtlichen Abänderung, vom 1. September 1870. an in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel.
Gegeben Berlin, den 2. Mai 1870.
(L. S.)  Wilhelm.

  Gr. v. Bismarck-Schönhausen.