Gesetz wegen Änderung des Schankgefäßgesetzes
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(Nr. 3649.) Gesetz wegen Änderung des Schankgefäßgesetzes. Vom 24. Juli 1909.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
Artikel I.
Bearbeiten- Das Gesetz, betreffend die Bezeichnung des Raumgehalts der Schankgefäße, vom 20. Juli 1881 (Reichs-Gesetzbl. S. 249) wird wie folgt geändert:
- 1. An die Stelle des § 1 Abs. 3 tritt folgende Vorschrift:
- Zugelassen sind nur Schankgefäße, deren Sollinhalt einem Liter oder einer Maßgröße entspricht, welche vom Liter aufwärts durch Stufen von ½ Liter, vom Liter abwärts durch Stufen von Zehnteilen und vom halben Liter abwärts durch Stufen von Zwanzigteilen des Liters gebildet wird.
- 1. An die Stelle des § 1 Abs. 3 tritt folgende Vorschrift:
- 2. Im § 2 Abs. 1 wird eine neue lit. b eingefügt in folgender Weise:
- a) bei Schankgefäßen für Bier zwischen 2 und 4 Zentimeter,
- b) wie bisher b.
- 2. Im § 2 Abs. 1 wird eine neue lit. b eingefügt in folgender Weise:
- 3. Dem § 2 werden folgende Absätze 3 und 4 hinzugefügt:
- Die höhere Verwaltungsbehörde ist ferner befugt, den in Abs. 1 zu b bezeichneten Mindestbetrag des Abstandes für Gefäße von einem halben Liter Inhalt und darüber bis auf 3 Zentimeter zu erhöhen.
- Bis zum 1. Oktober 1913 ist der Gebrauch von Schankgefäßen für Bier mit einem Mindestabstande von 1 Zentimeter gestattet. [892]
- 3. Dem § 2 werden folgende Absätze 3 und 4 hinzugefügt:
Artikel II.
Bearbeiten- Dieses Gesetz tritt am 1. August 1909 in Kraft.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Molde, an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 24. Juli 1909.