Gesetz wegen Änderung des Gesetzes, betreffend die Gewährung eines Darlehens an das Schutzgebiet Togo

Gesetzestext
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Titel: Gesetz wegen Änderung des § 2 des Gesetzes, betreffend die Gewährung eines Darlehens an das Schutzgebiet Togo, vom 23. Juli 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 329).
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1908, Nr. 25, Seite 206
Fassung vom: 18. Mai 1908
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 23. Mai 1908
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Quelle: Commons
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(Nr. 3467.) Gesetz wegen Änderung des § 2 des Gesetzes, betreffend die Gewährung eines Darlehens an das Schutzgebiet Togo, vom 23. Juli 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 329). Vom 18. Mai 1908.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

Die Bestimmung des § 2 des Gesetzes, betreffend die Gewährung eines Darlehens an das Schutzgebiet Togo, vom 23. Juli 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 329) erhält folgenden Zusatz:
Die vorstehende Bestimmung tritt vom 1. Juli 1907 ab außer Kraft. Der bis dahin noch nicht getilgte Betrag des Darlehens ist fernerhin jährlich mit 3½ vom Hundert zu verzinsen und mit 3/5 vom Hundert unter Hinzurechnung der ersparten Zinsen nach einem vom Reichskanzler aufzustellenden anderweiten Tilgungsplane zurückzuerstatten.
Dem Schutzgebiete bleibt das Recht vorbehalten, den Tilgungssatz jederzeit wieder zu erhöhen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Wiesbaden, den 18. Mai 1908.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst von Bülow.