Gesetz wegen Änderung des Gesetzes, betreffend die Gewährung eines Darlehens an das Schutzgebiet Togo
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(Nr. 3467.) Gesetz wegen Änderung des § 2 des Gesetzes, betreffend die Gewährung eines Darlehens an das Schutzgebiet Togo, vom 23. Juli 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 329). Vom 18. Mai 1908.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
- Die Bestimmung des § 2 des Gesetzes, betreffend die Gewährung eines Darlehens an das Schutzgebiet Togo, vom 23. Juli 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 329) erhält folgenden Zusatz:
- Die vorstehende Bestimmung tritt vom 1. Juli 1907 ab außer Kraft. Der bis dahin noch nicht getilgte Betrag des Darlehens ist fernerhin jährlich mit 3½ vom Hundert zu verzinsen und mit 3/5 vom Hundert unter Hinzurechnung der ersparten Zinsen nach einem vom Reichskanzler aufzustellenden anderweiten Tilgungsplane zurückzuerstatten.
- Dem Schutzgebiete bleibt das Recht vorbehalten, den Tilgungssatz jederzeit wieder zu erhöhen.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Wiesbaden, den 18. Mai 1908.