Gesetz gegen erpresserischen Kindesraub
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Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Bearbeiten- Hinter § 239 des Strafgesetzbuchs wird als § 239a folgende Vorschrift eingefügt:
„§ 239a
Bearbeiten- Wer in Erpressungsabsicht ein fremdes Kind durch List, Drohung oder Gewalt entführt oder sonst der Freiheit beraubt, wird mit dem Tode bestraft.
- Kind im Sinne dieser Vorschrift ist der Minderjährige unter 18 Jahren.“
Artikel 2
Bearbeiten- Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1936 in Kraft.
- Berlin, den 22. Juni 1936.