Gesetz gegen die Verunstaltung von Stadt und Land

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz gegen die Verunstaltung von Stadt und Land.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen, Band 1909, 8. Stück, Seite 219 - 221
Fassung vom: 10. März 1909
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 26. März 1909
Inkrafttreten:
Anmerkungen: siehe auch Verordnung, die Ausführung des Gesetzes gegen die Verunstaltung von Stadt und Land betreffend
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Quelle: Scan auf Commons
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Nr. 25. Gesetz
gegen die Verunstaltung von Stadt und Land
vom 10. März 1909.
Wir, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König von Sachsen usw. usw. usw.

haben für angemessen befunden und verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände was folgt:

§. 1. Bearbeiten

Die Polizeibehörden (die Amtshauptmannschaften und in Städten mit Revidierter Städteordnung die Stadträte) sind befugt, Reklamezeichen aller Art, sowie sonstige Aufschriften, Anschläge, Abbildungen, Bemalungen, Schaukästen und dergleichen dann zu verbieten, wenn sie geeignet sind,
a) Straßen, Plätze oder einzelne Bauwerke oder
b) das Ortsbild oder
c) das Landschaftsbild
zu verunstalten.

§. 2. Bearbeiten

Die baupolizeiliche Genehmigung zur Ausführung von Bauten und baulichen Änderungen kann versagt werden, wenn durch die Bauausführung ein Bauwerk oder dessen Umgebung oder das Straßen- oder das Ortsbild oder das Landschaftsbild verunstaltet werden würde. Von Anwendung dieser Vorschrift ist abzusehen, wenn durch die Versagung [220] dem Bauherrn ein unverhältnismäßiger wirtschaftlicher Nachteil oder Kostenaufwand erwachsen würde.
Die Genehmigung von Bebauung- und Fluchtlinienplänen kann versagt werden, wenn durch deren Ausführung das Straßen- oder das Ortsbild oder das Landschaftsbild verunstaltet werden würde.

§. 3. Bearbeiten

Durch Ortsgesetz kann für bestimmte Straßen und Plätze von geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung vorgeschrieben werden, daß die baupolizeiliche Genehmigung zur Ausführung von Bauten und baulichen Änderungen zu versagen ist, wenn durch die Bauausführung die Eigenart des Orts- oder Straßenbildes beeinträchtigt werden würde.

§. 4. Bearbeiten

Durch Ortsgesetz kann vorgeschrieben werden, daß die baupolizeiliche Genehmigung zur Ausführung baulicher Änderungen an einzelnen Bauwerken von geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung und zur Ausführung von Bauten und baulichen Änderungen in der Umgebung solcher Bauwerke zu versagen ist, wenn deren Eigenart oder der Eindruck, den sie hervorrufen, durch die Bauausführung beeinträchtigt werden würde.

§. 5. Bearbeiten

Der Beschlußfassung über ein Ortsgesetz auf Grund der §§ 3 oder 4 hat die Anhörung von Sachverständigen vorauszugehen.

§. 6. Bearbeiten

Auf Ortsgesetze im Sinne der §§ 3 und 4 finden die Bestimmungen der §§ 9 Absatz 1, 10 bis 12 des Allgemeinen Baugesetzes vom 1. Juli 1900 (G.- u. V-Bl. S. 381 flg.) Anwendung.

§. 7. Bearbeiten

Die Kreishauptmannschaft kann unter Mitwirkung des Kreisausschusses anordnen, daß ein Ortsgesetz gemäß § 3 oder § 4 erlassen werde.
Wird einer solchen Anordnung nicht innerhalb der vorzuschreibenden angemessenen Frist nachgekommen, so können die entsprechenden Vorschriften durch Verordnung des Ministeriums des Innern aufgestellt werden. Diese bleiben dann so lange in Kraft, bis ein den §§ 3 oder 4 entsprechendes Ortsgesetz erlassen worden ist.

§. 8. Bearbeiten

Bei Gefahr im Verzuge können in den Fällen der §§ 3, 4 oder 7 durch die Kreishauptmannschaft einstweilige Vorschriften erlassen werden.
Diese Vorschriften verlieren ihre Wirkung, wenn nicht binnen sechs Monaten ein entsprechendes Ortsgesetz oder eine Verordnung nach § 7 Absatz 2 in Kraft tritt.

§. 9. Bearbeiten

Falls bei Durchführung von Bestimmungen nach §§ 3, 4 oder 7 dem Bauherrn ein unverhältnismäßiger wirtschaftlicher Nachteil oder Kostenaufwand erwächst, ist nach Gehör der Gemeindevertretung oder des Gutsherrn zur Anwendung der betreffenden Bestimmungen dann abzusehen, wenn die geplante Bauausführung dem Gepräge des Bauwerkes oder seiner Umgebung im wesentlichen entsprechen würde. [221]

§. 10. Bearbeiten

Im Rekursverfahren vor der Kreishauptmannschaft sind in der Regel mindestens drei Sachverständige zu hören.

§. 11. Bearbeiten

§ 90 Absatz 2 Satz 1 des Allgemeinen Baugesetzes vom 1. Juli 1900 wird aufgehoben.

§. 12. Bearbeiten

Die Ausführung dieses Gesetzes wird dem Ministerium des Innern übertragen.
Zu dessen Beurkundung haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Genua, den 10. März 1909.
(L. S.) Friedrich August.

  Dr. Wilhelm von Rüger.