Gesetz gegen Straßenraub mittels Autofallen

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Gesetz gegen Straßenraub mittels Autofallen.
Abkürzung:
Art: Reichsgesetz
Geltungsbereich: Deutsches Reich
Rechtsmaterie: Strafrecht
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1938 Teil I, Nr. 96, Seite 651
Fassung vom: 22. Juni 1938
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 23. Juni 1938
Inkrafttreten: 1. Januar 1936
Anmerkungen: siehe auch Nationalsozialistisches Recht
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[651]


Gesetz gegen Straßenraub mittels Autofallen.
Vom 22. Juni 1938.

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Wer in räuberischer Absicht eine Autofalle stellt, wird mit dem Tode bestraft.
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1936 in Kraft.
Berchtesgaden, den 22. Juni 1938.
Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsminister der Justiz
Dr. Gürtner