Gesetz über die Vorbereitung des Kriegszustandes in Elsaß-Lothringen

Gesetzestext
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Titel: Gesetz über die Vorbereitung des Kriegszustandes in Elsaß-Lothringen.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1892, Nr. 32, Seite 667–668
Fassung vom: 30. Mai 1892
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Bekanntmachung: 4. Juni 1892
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(Nr. 2036.) Gesetz über die Vorbereitung des Kriegszustandes in Elsaß-Lothringen. Vom 30. Mai 1892.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Bis zum Erlaß eines für das gesammte Reichsgebiet geltenden Gesetzes über den Kriegszustand gelten für Elsaß-Lothringen folgende, mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft tretende Bestimmungen:
Für den Fall eines Krieges oder im Falle eines unmittelbar drohenden feindlichen Angriffs kann jeder mindestens in der Dienststellung eines Stabsoffiziers befindliche oberste Militärbefehlshaber zum Zweck der Vertheidigung in dem ihm unterstellten Orte oder Landestheile vorläufig, bis zu der unverzüglich einzuholenden Entscheidung des Kaisers über die Verhängung des Kriegszustandes, die Ausübung der vollziehenden Gewalt übernehmen.
Die Uebernahme der vollziehenden Gewalt erfolgt durch Erklärung des obersten Militärbefehlshabers gegenüber der Civilverwaltungsbehörde des betreffenden Ortes oder Landestheiles. Diese Erklärung ist in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen.
Die Civilverwaltungs- und Gemeindebehörden haben den Anordnungen und Aufträgen der Militärbefehlshaber Folge zu leisten. Für ihre Anordnungen und Aufträge sind die betreffenden Militärbefehlshaber persönlich verantwortlich. [668]
Ueber die getroffenen Verfügungen muß dem Bundesrath und Reichstag sofort, beziehungsweise bei ihrem nächsten Zusammentreten Rechenschaft gegeben werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 30. Mai 1892.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Caprivi.