Gesetz über die Verlegung der deutsch-österreichischen Grenze längs des Przemsa-Flusses
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(Nr. 2829.) Gesetz über die Verlegung der deutsch-österreichischen Grenze längs des Przemsa-Flusses. Vom 22. Januar 1902.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
- Das Reich ertheilt seine Zustimmung dazu, daß Preußen den Theil seines Gebiets, der in Folge der neuerdings vorgenommenen Begradigung und Regulirung des Przemsa-Flusses in der Strecke von Slupna bis zum Einfluß in die Weichsel auf dem linken Ufer des Przemsa-Flusses belegen ist, während er vorher auf dessen rechtem Ufer lag, im Austausche gegen den Theil des österreichischen Gebiets, der nunmehr auf dem rechten Ufer belegen ist, während er vorher auf dem linken Ufer lag, an Oesterreich abtritt und dagegen den bezeichneten österreichischen Gebietstheil erwirbt.
§. 2.
- Der im §. 1 bezeichnete österreichische Gebietstheil tritt durch seine Vereinigung mit Preußen dem Reichsgebiete hinzu. Mit dem Zeitpunkte der Vereinigung treten in diesem Gebietstheil alle Vorschriften in Kraft, die von Reichswegen in dem im §. 1 bezeichneten preußischen Gebietstheile bei dessen Uebergang in den Besitz Oesterreichs in Geltung waren.
§. 3.
- Der im §. 1 bezeichnete preußische Gebietstheil scheidet aus dem Reichsgebiete mit dem Zeitpunkt aus, in dem er in den Besitz Oesterreichs übergeht.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin im Schloß, den 22. Januar 1902.