Gesetz über die Bildung deutscher Kommunalverbände in den Konsulargerichtsbezirken

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Gesetz über die Bildung deutscher Kommunalverbände in den Konsulargerichtsbezirken.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1905, Nr. 25, Seite 541 - 542
Fassung vom: 3. Juni 1905
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 14. Juni 1905
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Quelle: Scans auf Commons
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(Nr. 3140.) Gesetz über die Bildung deutscher Kommunalverbände in den Konsulargerichtsbezirken. Vom 3. Juni 1905.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

§ 1. Bearbeiten

Durch Beschluß des Bundesrats kann einer deutschen Niederlassung in einem Konsulargerichtsbezirke das Recht eines Kommunalverbandes verliehen werden; die Verleihung erfolgt auf Grund einer vom Reichskanzler nach Anhörung der Beteiligten erlassenen Gemeindeordnung. Durch die Verleihung erlangt der Verband Rechtsfähigkeit.
Die Verleihung ist unter Angabe des Namens, den der Verband zu führen hat, durch den Reichsanzeiger zu veröffentlichen.
Der Verband untersteht der Aufsicht des Reichskanzlers.
Durch Beschluß des Bundesrats kann dem Verband im öffentlichen Interesse das Recht eines Kommunalverbandes wieder entzogen werden; durch die Entziehung verliert der Verband die Rechtsfähigkeit. Die Entziehung ist durch den Reichsanzeiger zu veröffentlichen.

§ 2. Bearbeiten

Die Gemeindeordnung hat die näheren Bestimmungen über die Verfassung des Kommunalverbandes zu enthalten, insbesondere:
1. über den Zweck des Verbandes;
2. über die ihm zustehenden Befugnisse des öffentlichen Rechtes;
3. über den Erwerb und den Verlust der Mitgliedschaft; [542]
4. über die Rechte und Pflichten der Mitglieder;
5. über die Organe des Verbandes und ihre Befugnisse;
6. über die Vertretung des Verbandes nach außen;
7. über die Feststellung des Haushalts für den Verband sowie über die Rechnungslegung;
8. über die Ausübung der Aufsicht durch den Reichskanzler.
Soweit nicht in der Gemeindeordnung ein anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften der §§ 24, 26 bis 39, 45 bis 53 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

§ 3. Bearbeiten

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündigung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 3. Juni 1905.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Bülow.