Gesetz über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reichs
[89]
Vom 1. August 1934.
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1
- Das Amt des Reichspräsidenten wird mit dem des Reichskanzlers vereinigt. Infolgedessen gehen die bisherigen Befugnisse des Reichspräsidenten auf den Führer und Reichskanzler Adolf Hitler über. Er bestimmt seinen Stellvertreter.
§ 2
- Dieses Gesetz tritt mit Wirkung von dem Zeitpunkt des Ablebens des Reichspräsidenten von Hindenburg in Kraft.
- Berlin, den 1. August 1934
Der Stellvertreter des Reichskanzlers von Papen Der Reichsminister des Auswärtigen Freiherr von Neurath Der Reichsminister des Innern Frick Der Reichsminister der Finanzen Graf Schwerin von Krosigk Der Reichsarbeitsminister Franz Seldte Der Reichsminister der Justiz Dr. Gürtner Der Reichswehrminister von Blomberg |
Der Reichspostminister und Reichsverkehrsminister Frhr. v. Eltz Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft R. Walther Darré Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda Dr. Goebbels Der Reichsminister der Luftfahrt Hermann Göring Der Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung Bernhard Rust Der Reichsminister ohne Geschäftsbereich Rudolf Heß Der Reichsminister ohne Geschäftsbereich Hanns Kerrl |