Gesetz über das Posttaxwesen im Gebiete des Norddeutschen Bundes

Gesetzestext
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Titel: Gesetz über das Posttaxwesen im Gebiete des Norddeutschen Bundes.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1867, Nr. 8, Seite 75 - 79
Fassung vom: 4. November 1867
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 9. November 1867
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(Nr. 19.) Gesetz über das Posttaxwesen im Gebiete des Norddeutschen Bundes. Vom 4. November 1867.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

§. 1. Porto für Briefe.

Das Porto beträgt für den frankirten gewöhnlichen Brief auf alle Entfernungen
bis zum Gewichte von Einem Loth Zollgewicht einschließlich 1 Sgr.,
bei größerem Gewicht 2 Sgr.
Bei unfrankirten Briefen tritt ein Zuschlagporto von 1 Sgr., ohne Unterschied des Gewichts des Briefes, hinzu. Dasselbe Zuschlagporto wird bei unzureichend frankirten Briefen neben dem Ergänzungsporto in Ansatz gebracht.
Portopflichtige Dienstbriefe werden mit Zuschlagsporto alsdann nicht belegt, wenn die Eigenschaft derselben als Dienstsache durch ein von der obersten Postbehörde festzustellendes Zeichen auf dem Couvert vor der Postaufgabe erkennbar gemacht worden ist.

§. 2. Packetporto.

Das Packetporto wird nach der Entfernung und nach dem Gewichte der Sendung erhoben.
Die Entfernungen werden nach geographischen Meilen, zu 15 auf einen Aequatorgrad, bestimmt. Das Postgebiet wird in quadratische Taxfelder von höchstens 2 Meilen Seitenlänge eingetheilt. Der direkte Abstand des Diagonalkreuzpunktes des einen Quadrats von dem des anderen Quadrats bildet die Entfernungsstufe, welche für die Taxirung der Sendungen von den Postanstalten des einen nach denen des anderen Quadrats maaßgebend ist. Die bei den Entfernungsstufen sich ergebenden Bruchmeilen bleiben unberücksichtigt. [76]
Das Gewichtsporto beträgt:
pro Zollpfund:
bis 5 Meilen 2 Pf.,
über 5 bis 10 Meilen 4 "
" 10 " 15 " 6 "
" 15 " 20 " 8 "
" 20 " 25 " 10 "
" 25 " 30 " 1 Sgr., "
" 30 " 40 " 1 " 2 "
" 40 " 50 " 1 " 4 "
" 50 " 60 " 1 " 6 "
" 60 " 70 " 1 " 8 "
" 70 " 80 " 1 " 10 "
" 80 " 90 " 2 " "
" 90 " 100 " 2 " 2 "
" 100 " 120 " 2 " 4 "
" 120 " 140 " 2 " 6 "
" 140 " 160 " 2 " 8 "
" 160 Meilen 2 " 10 "
Ueberschießende Gewichtstheile unter einem Pfunde werden für ein volles Pfund gerechnet.
Als Minimalsätze für ein Packet werden bis 5 Meilen 2 Sgr., über 5 bis 15 Meilen 3 Sgr., über 15 bis 25 Meilen 4 Sgr., über 25 bis 50 Meilen 5 Sgr., und über 50 Meilen auf alle Entfernungen 6 Sgr. erhoben.
Der Päckerei-Sendung muß eine, den reglementarisch zu erlassenden Vorschriften entsprechende Begleitadresse beigefügt sein, für welche besonderes Porto nicht in Ansatz kommt.
Wenn mehrere Packete zu derselben Begleitadresse gehören, wird für jedes einzelne Packet die Taxe selbstständig berechnet.

§. 3. Porto und Assekuranzgebühr für Sendungen mit deklarirtem Werthe.

Für Sendungen mit deklarirtem Werthe wird erhoben:
a) Porto, und zwar:
1) für Briefe, ohne Unterschied der Schwere derselben, auf die nach §. 2. ermittelten Entfernungen:
bis 5 Meilen Sgr.,
über 5 bis 15 Meilen 2 "
" 15 " 25 " 3 "
" 25 " 50 " 4 "
über 50 Meilen 5 "
[77]
2) für Packete und die dazu gehörige Begleitadresse:
der nach §. 2. sich ergebende Betrag;
und
b) Assekuranzgebühr.
Dieselbe beträgt auf die nach §. 2. ermittelten Entfernungen und nach Maaßgabe des deklarirten Werths:
bis
50
Thaler.
über 50
bis100
Thaler.
bei größeren
Summen
pro 100 Thaler.
bis 15 Meilen ½ Sgr. 1 Sgr. 1 Sgr.
über 15 " 50 " 1 " 2 " 2 "
" 50 Meilen 2 " 3 " 3 "
Uebersteigt die deklarirte Summe den Betrag von 1000 Thalern, so wird für den Mehrbetrag die Hälfte der obigen Assekuranzgebührsätze erhoben.
Wenn mehrere Packete mit deklarirtem Werthe zu einer Begleitadresse gehören, wird für jedes Packet die Assekuranzgebühr selbstständig berechnet.

§.4. Abrundung und Umrechnung.

Die bei der Berechnung des Porto sich ergebenden Bruchtheile eines Silbergroschens werden auf ¼, ½, ¾ oder ganze Silbergroschen abgerundet.
In den Gebieten mit anderer als derjenigen Währung, welche den vorstehenden Tarifsätzen zum Grunde liegt, sind die aus obigem Tarif sich ergebenden Portobeträge in die landesübliche Münzwährung möglichst genau umzurechnen. Stellen sich hierbei Bruchtheile heraus, so erfolgt die Erhebung mit dem nächst höheren darstellbaren Betrage. In den Gebieten mit Guldenwährung wird bei einfachen frankirten Briefen dem Portosatze von 1 Sgr. der Betrag von 3 Kreuzern gegenübergestellt.

§. 5. Couvertiren an die Postanstalten.

Werden Briefe oder andere Gegenstände vom Absender an eine Postanstalt zum Vertheilen couvertirt, so kommt für jede im Couvert enthaltene Sendung das tarifmäßige Porto in Ansatz.

§. 6. Termin der Zahlung.

Die Postanstalten dürfen Briefe, Scheine, Sachen etc. an die Adressaten erst dann aushändigen, wenn die Zahlung der Postgefälle erfolgt ist, es sei denn, daß eine terminweise Abrechnung darüber zwischen der Postanstalt und dem Adressaten verabredet wäre. [78]

§. 7. Nachforderung von Porto.

Nachforderungen an zu wenig bezahltem Porto ist der Korrespondent nur dann zu berichtigen verbunden, wenn solche innerhalb Eines Jahres nach der Aufgabe der Sendung angemeldet werden.

§. 8. Abschaffung von Nebengebühren.

Für die Abtragung der mit den Posten von weiterher gekommenen und nach dem Ortsbestellbezirke der Postanstalten gerichteten Briefe ohne deklarirten Werth, Sendungen unter Band, offenen Karten, Sendungen mit Waarenproben oder Mustern, rekommandirten Sendungen, Begleitadressen zu Packeten, Postanweisungen und Formulare zu Ablieferungsscheinen wird eine Bestellgebühr nicht erhoben.
Gebühren für Postscheine über die Einlieferung von Sendungen zur Post und Gefachgebühren für abzuholende Briefe oder sonstige Gegenstände, desgleichen Packkammergeld, werden aufgehoben.

§. 9. Verkauf von Freimarken und Frankocouverts Seitens der Postanstalten.

Die Postanstalten haben, nach näherer Anordnung der Bundes-Postverwaltung, Freimarken zur Frankirung der Postsendungen bereit zu halten und zu demselben Betrage abzulassen, welcher durch den Frankostempel bezeichnet ist. Die Postanstalten sollen ermächtigt sein, auch mit dem Absatz von Frankocouverts sich zu befassen, für welche außer dem durch den Frankostempel bezeichneten Werthbetrage eine den Herstellungskosten der Couverts entsprechende Entschädigung eingehoben wird.

§.10. Provision für Zeitungen.

Die Provision für Zeitungen beträgt 25 Prozent des Einkaufspreises mit der Ermäßigung auf 12½ Prozent bei Zeitungen, die seltener als monatlich viermal erscheinen. [79]

§. 11. Tarife für den Verkehr mit anderen Postgebieten.

Die Tarife für den Verkehr mit anderen Postgebieten richten sich nach den betreffenden Postverträgen.

§. 12. Aufhebung bisheriger Bestimmungen.

Alle bisherigen allgemeinen und besonderen Bestimmungen über Gegenstände, worüber das gegenwärtige Gesetz verfügt, werden hierdurch aufgehoben.

§. 13. Anfangstermine.

Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1868. in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel.
Gegeben Berlin, den 4. November 1867.
(L. S.)  Wilhelm.

  Gr. v. Bismarck-Schönhausen.