Gesetz, betreffend die subsidiarische Haftung des Brennerei-Unternehmers für Zuwiderhandlungen gegen die Branntweinsteuer-Gesetze durch Verwalter, Gewerbsgehülfen und Hausgenossen

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Titel: Gesetz, betreffend die subsidiarische Haftung des Brennerei-Unternehmers für Zuwiderhandlungen gegen die Branntweinsteuer-Gesetze durch Verwalter, Gewerbsgehülfen und Hausgenossen.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1868, Nr. 23, Seite 404–406
Fassung vom: 8. Juli 1868
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 13. Juli 1868
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[404]

(Nr. 131.) Gesetz, betreffend die subsidiarische Haftung des Brennerei-Unternehmers für Zuwiderhandlungen gegen die Branntweinsteuer-Gesetze durch Verwalter, Gewerbsgehülfen und Hausgenossen. Vom 8. Juli 1868.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, für das innerhalb der Zolllinie liegende Gebiet des Norddeutschen Bundes, soweit nicht das Gesetz vom 4. Mai d. J., betreffend die Erhebung einer Abgabe von der Branntweinbereitung in den Hohenzollernschen Landen (Bundesgesetzbl. S. 151.), sowie das Gesetz vom heutigen Tage, betreffend die Besteuerung des Branntweins in verschiedenen zum Norddeutschen Bunde gehörenden Staaten und Gebietstheilen (Bundesgesetzbl. S. 384.), Anwendung findet, und mit Ausschluß des Vordergerichts Ostheim und des Amtes Königsberg, was folgt: [405]

§. 1.

Wer Brennerei treibt, haftet, was die durch die Branntweinsteuer-Gesetzgebung verhängten Geldstrafen betrifft, mit seinem Vermögen für seine Verwalter, Gewerbsgehülfen, sowie für diejenigen Hausgenossen, welche in der Lage sind, auf den Gewerbebetrieb Einfluß zu üben, wenn
1) diese Geldstrafen von dem eigentlich Schuldigen wegen Unvermögens nicht beigetrieben werden können, und zugleich
2) der Nachweis erbracht wird, daß der Brennereitreibende bei Auswahl und Anstellung der Verwalter und Gewerbsgehülfen, oder bei Beaufsichtigung derselben, sowie der Eingangs bezeichneten Hausgenossen fahrlässig, das heißt, nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu Werke gegangen ist.
Als solche Fahrlässigkeit gilt insbesondere die wissentliche Anstellung beziehungsweise Beibehaltung eines wegen Branntweinsteuer-Defraudation bereits bestraften Verwalters oder Gewerbsgehülfen, falls nicht die oberste Finanzbehörde die Anstellung beziehungsweise Beibehaltung eines solchen genehmigt hat.
Ist ein Brennereitreibender, welcher nach den Bestimmungen dieses Gesetzes subsidiarisch in Anspruch genommen wird, bereits wegen einer von ihm selbst in der nachgewiesenen Absicht der Steuerverkürzung begangenen Branntweinsteuer-Defraudation bestraft, so hat derselbe die Vermuthung fahrlässigen Verhaltens so lange gegen sich, als er nicht nachweist, daß er bei Auswahl und Anstellung beziehungsweise Beaufsichtigung seines Eingangs bezeichneten Hülfspersonals die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes angewendet hat.

§. 2.

Hinsichtlich der in Folge einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften der Branntweinsteuer-Gesetzgebung vorenthaltenen Steuer haftet der Brennereitreibende für die im §. 1. bezeichneten Personen mit seinem Vermögen, wenn die Steuer von dem eigentlich Schuldigen wegen Unvermögens nicht beigetrieben werden kann. In denjenigen Fällen jedoch, in welchen die Berechnung der vorenthaltenen Steuer lediglich auf Grund der in der Branntweinsteuer-Gesetzgebung vorgeschriebenen Vermuthungen erfolgt, tritt die subsidiarische Haftbarkeit des Brennereitreibenden nur unter den durch §. 1. Nr. 2. bestimmten Voraussetzungen ein.

§. 3.

Zur Erlegung von Geldstrafen auf Grund der subsidiarischen Haftung in Gemäßheit der Vorschriften des §. 1. dieses Gesetzes kann der Brennereitreibende nur durch richterliches Erkenntniß verurtheilt werden. Dasselbe gilt für die Erlegung der vorenthaltenen Steuer, welche auf Grund der in der Branntweinsteuer-Gesetzgebung vorgeschriebenen Vermuthungen berechnet wird. [406]

§. 4.

Die Befugniß der Steuerverwaltung, statt der Einziehung der Geldbuße von dem subsidiarisch Verhafteten und unter Verzicht hierauf, die im Unvermögensfalle an die Stelle der Geldbuße zu verhängende Freiheitsstrafe sogleich an dem eigentlich Schuldigen vollstrecken zu lassen, wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.

§. 5.

Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1868. in Kraft und sind von diesem Zeitpunkte ab alle entgegenstehenden Bestimmungen aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 8. Juli 1868.
(L. S.)  Wilhelm.

  Gr. v. Bismarck-Schönhausen.