Gesetz, betreffend die militärische Strafrechtspflege im Kiautschou-Gebiete
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(Nr. 2684.) Gesetz, betreffend die militärische Strafrechtspflege im Kiautschou-Gebiete. Vom 25. Juni 1900.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
- Auf die zum Kaiserlichen Gouvernement Kiautschou gehörigen Militärpersonen finden die in der Militärstrafgerichtsordnung vom 1. Dezember 1898 für das Verhältniß „an Bord“ gegebenen Vorschriften Anwendung.
§. 2.
- Dieses Gesetz tritt zugleich mit der Militärstrafgerichtsordnung vom 1. Dezember 1898 in Kraft und hat bis zum 1. Januar 1906 Gültigkeit.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Kiel an Bord Meiner Yacht „Hohenzollern“, den 25. Juni 1900.