Gesetz, betreffend die Wetten bei öffentlich veranstalteten Pferderennen

Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Wetten bei öffentlich veranstalteten Pferderennen.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1905, Nr. 30, Seite 595–596
Fassung vom: 4. Juli 1905
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 8. Juli 1905
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[595]

(Nr. 3150.) Gesetz, betreffend die Wetten bei öffentlich veranstalteten Pferderennen. Vom 4. Juli 1905.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

§ 1.

Der Betrieb eines Wettunternehmens für öffentlich veranstaltete Pferderennen ist nur mit Erlaubnis der Landes-Zentralbehörde oder der von ihr bezeichneten Behörde zulässig.

§ 2.

Die Erlaubnis darf nur solchen Vereinen zur Veranstaltung von Pferderennen erteilt werden, welche nach Maßgabe der vom Bundesrate zu erlassenden Ausführungsbestimmungen die Sicherheit bieten, daß sie die ihnen aus dem Betriebe des Wettunternehmens zufließenden Einnahmen ausschließlich zum Besten der Landespferdezucht verwenden.
Die Erlaubnis kann von weiteren Bedingungen abhängig gemacht, jederzeit beschränkt oder widerrufen werden; sie muß widerrufen werden, wenn die im Abs. 1 bezeichnete Sicherheit nicht mehr besteht.

§ 3.

Das geschäftsmäßige Vermitteln von Wetten für öffentlich im In- und Auslande veranstaltete Pferderennen ist verboten.
Aufforderungen und Angebote zum Abschluß oder zur Vermittelung solcher Wetten sind verboten, wenn sie öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften oder anderen Darstellungen erfolgen. Unter dieses Verbot fallen nicht Ankündigungen eines nach diesem Gesetz erlaubten Wettunternehmens. [596]

§ 4.

Die nach Maßgabe des § 23 des Reichsstempelgesetzes von den Wetteinsätzen bei öffentlich veranstalteten Rennen zu erhebende Reichsstempelabgabe (Tarifnummer 5 des Reichsstempelgesetzes) ist bei Pferderennen auch dann zu entrichten, wenn ausschließlich Mitglieder bestimmter Vereine zum Wetten zugelassen werden. Diese Bestimmung tritt für solche Vereine, welche schon im Jahre 1904 auf Mitglieder beschränkte Wettunternehmen eingerichtet haben, erst mit dem 1. Januar 1906 in Kraft.

§ 5.

Die Hälfte des Ertrags der Reichsstempelabgabe von Wetteinsätzen bei Pferderennen wird im Reichshaushalte für Zwecke der Pferdezucht bereitgestellt und zur Verwendung für diese Zwecke an die Regierungen der Einzelstaaten nach dem Verhältnis ausgezahlt, nach welchem diese Abgaben in ihrem Gebiet aufgebracht sind.

§ 6.

Mit Gefängnis von ein bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe von fünfhundert bis eintausendfünfhundert Mark wird, sofern nicht nach anderen Gesetzen eine höhere Strafe eintritt, bestraft:
1. wer ein Wettunternehmen für öffentlich veranstaltete Pferderennen ohne die vorgeschriebene Erlaubnis betreibt,
2. wer den Vorschriften des § 3 zuwiderhandelt.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Gefängnisstrafe bis zu einem Monat oder auf Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark erkannt werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Hörup−Haff, den 4. Juli 1905.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Posadowsky.