Gesetz, betreffend die Wertbestimmung der Einfuhrscheine im Zollverkehre

Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Wertbestimmung der Einfuhrscheine im Zollverkehre.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1906, Nr. 5, Seite 137–138
Fassung vom: 12. Februar 1906
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 16. Februar 1906
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(Nr. 3194.) Gesetz, betreffend die Wertbestimmung der Einfuhrscheine im Zollverkehre. Vom 12. Februar 1906.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

§ 1. Bearbeiten

Der Wertbestimmung von Einfuhrscheinen, welche gemäß § 11 Ziffer 1, 5 und 6 des Zolltarifgesetzes vom 25. Dezember 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 303) bei der in der Zeit vom 1. März 1906 bis einschließlich 28. Februar 1907 stattfindenden Ausfuhr von Roggen, Weizen, Spelz, Hafer, Buchweizen und Speisebohnen zu erteilen sind, werden die auf die Einfuhr derartiger Waren vor dem 1. März 1906 vertragsmäßig zur Anwendung kommenden Zollsätze zu Grunde gelegt.

§ 2. Bearbeiten

Soweit bei der Ausfuhr während des im § 1 bestimmten Zeitraums durch Vorlegung von Bescheinigungen der Zollbehörden nachgewiesen wird, daß Waren der vorbezeichneten Art nach dem 28. Februar 1906 unter Entrichtung des Eingangszolls nach den vom 1. März 1906 ab geltenden Zollsätzen in den freien Verkehr des Zollgebiets eingeführt worden sind, werden der Wertbestimmung der Einfuhrscheine bis zur Höhe des Zollwerts der in den Bescheinigungen nachgewiesenen Mengen die vom 1. März 1906 ab geltenden vertragsmäßigen Zollsätze zu Grunde gelegt.

§ 3. Bearbeiten

Die Vorschriften der §§ 1 und 2 finden bei der Ausfuhr von Müllereierzeugnissen, welche aus den im § 1 bezeichneten Fruchtarten im freien Verkehre [138] des Zollgebiets hergestellt worden sind, nach Maßgabe der Vorschriften im § 11 Ziffer 3 des Zolltarifgesetzes vom 25. Dezember 1902 entsprechende Anwendung.

§ 4. Bearbeiten

Die näheren Anordnungen, insbesondere in bezug auf die Form der im § 2 vorgesehenen Bescheinigungen, trifft der Bundesrat.
Dieser ist auch ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes zu einem früheren als dem im § 1 bestimmten Zeitpunkt außer Kraft zu setzen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 12. Februar 1906.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst von Bülow.