Gesetz, betreffend die Vornahme einer Berufs- und Betriebszählung im Jahre 1907
[87]
(Nr. 3312.) Gesetz, betreffend die Vornahme einer Berufs- und Betriebszählung im Jahre 1907. Vom 25. März 1907.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
§ 1.
Bearbeiten- Im Jahre 1907 wird für den Umfang des Reichs eine Berufs- und Betriebszählung und in Verbindung damit eine Zählung der Personen, für die zu der reichsgesetzlichen Invalidenversicherung Beiträge entrichtet werden, derjenigen Personen, welche auf Grund der Reichsgesetze Unfall- oder Invalidenrenten beziehen, und der Witwen und Waisen vorgenommen.
§ 2.
Bearbeiten- Die statistischen Aufnahmen werden von den Landesregierungen bewirkt. Die Lieferung der erforderlichen Erhebungsformulare und die Verarbeitung des Urmaterials erfolgt, soweit dies nicht von den Landesregierungen übernommen wird, von Reichs wegen. Die den Landesregierungen durch die Lieferung der erforderlichen Erhebungsformulare und durch die Bearbeitung des Urmaterials erwachsenden Kosten werden vom Reiche nach einem vom Bundesrate festzustellenden Satze vergütet.
§ 3.
Bearbeiten- Die vorzulegenden Fragen dürfen sich, abgesehen von dem Personen- und Familienstand und der Religion, nur auf die Berufsverhältnisse, und zwar bei Waisen unter achtzehn Jahren und Witwen auch auf diejenigen des verstorbenen Vaters beziehungsweise Ehemanns, und auf die sonstige regelmäße Erwerbstätigkeit sowie auf die reichsgesetzliche Invaliden- und Unfallversicherung beziehen. Jedes Eindringen in die Vermögens- und Einkommensverhältnisse ist ausgeschlossen. [88]
§ 4.
Bearbeiten- Der Bundesrat bestimmt den Tag der statistischen Aufnahmen und erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.
§ 5.
Bearbeiten- Wer die auf Grund dieses Gesetzes an ihn gerichteten Fragen wissentlich wahrheitswidrig beantwortet oder diejenigen Angaben zu machen verweigert, welche ihm nach diesem Gesetz und den zur Ausführung desselben erlassenen und bekannt gemachten Vorschriften (§ 4) obliegen, wird mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark bestraft.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin im Schloß, den 25. März 1907.