Gesetz, betreffend die Vergütung des Kakaozolles bei der Ausfuhr von Kakaowaaren

Gesetzestext
fertig
Titel: Gesetz, betreffend die Vergütung des Kakaozolles bei der Ausfuhr von Kakaowaaren.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1892, Nr. 28, Seite 601
Fassung vom: 22. April 1892
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 3. Mai 1892
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[601]


(Nr. 2028.) Gesetz, betreffend die Vergütung des Kakaozolles bei der Ausfuhr von Kakaowaaren. Vom 22. April 1892.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Im Falle der Ausfuhr von Waaren, zu deren Herstellung Kakao verwendet worden ist, oder der Niederlegung solcher Waaren in öffentlichen Niederlagen oder Privatlagern unter amtlichem Mitverschluß kann nach Maßgabe der vom Bundesrath zu erlassenden Bestimmungen der Zoll für die dem Gehalt der Waaren an Kakao entsprechende Menge von rohem Kakao in Bohnen ganz oder theilweise vergütet werden.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. August 1892 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Wartburg, den 22. April 1892.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Caprivi.