Gesetz, betreffend die Vereinigung Coburgs mit Bayern
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(Nr. 7484) Gesetz, betreffend die Vereinigung Coburgs mit Bayern. Vom 30. April 1920.
Die verfassunggebende Deutsche Nationalversammlung hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:
§ 1
- Das Gebiet von Coburg wird mit dem Lande Bayern vereinigt.
§ 2
- Durch die Vereinigung werden bayerische Staatsangehörige alle Sachsen-Coburg-Gothaischen Staatsangehörigen,
- die am Tage der Vereinigung in Bayern oder im Gebiete von Coburg Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben,
- denen das Staatsministerium in Coburg Aufnahme- oder Einbürgerungsurkunde oder das Landratsamt Coburg, die Magistrate Coburg, Neustadt und Rodach oder der Stadtrat Königsberg Staatsangehörigkeitsausweis oder Heimatschein ausgestellt hat,
- die durch Geburt, Legitimation oder Eheschließung der Staatsangehörigkeit einer der in Nr. 1 oder 2 bezeichneten Personen folgen.
§ 3
- Der Reichspräsident ist ermächtigt, den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Einvernehmen mit der Bayerischen Regierung durch Verordnung zu bestimmen.
- Berlin, den 30. April 1920.
Ebert
Der Reichsminister des Innern
Koch