Gesetz, betreffend die Umwandlung von Aktien in Reichswährung
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(Nr. 1092.) Gesetz, betreffend die Umwandlung von Aktien in Reichswährung. Vom 16. Dezember 1875.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
- Die Bestimmung des Artikel 207 a. des Handelsgesetzbuchs Absatz 3, lautend:
- „Der Nominalbetrag der Aktien oder Aktienantheile darf während des Bestehens der Gesellschaft weder vermindert noch erhöht werden“
- findet keine Anwendung, wenn der Nominalbetrag von Aktien, welcher nicht auf Thalerwährung oder Reichswährung lautet und nicht in eine mit fünfzig theilbare Summe in Mark umgerechnet werden kann, auf den nächst niedrigeren durch fünfzig theilbaren Betrag in Mark vermindert oder auf den nächst höheren durch fünfzig theilbaren Betrag in Mark erhöht wird.
§. 2.
- Eine Umwandlung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes ist nur statthaft, wenn diese Umwandlung vor dem 1. Januar 1878 beschlossen und zum Handelsregister angemeldet worden ist.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 16. Dezember 1875.