Gesetz, betreffend die Steuervergütung für Zucker, sowie die Verlängerung der Frist für die Entrichtung der Rübensteuer

Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Steuervergütung für Zucker, sowie die Verlängerung der Frist für die Entrichtung der im Betriebsjahre 1884/85 kreditirten Rübensteuer.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1885, Nr. 14, Seite 91–92
Fassung vom: 13. Mai 1885
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 15. Mai 1885
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 1601.) Gesetz, betreffend die Steuervergütung für Zucker, sowie die Verlängerung der Frist für die Entrichtung der im Betriebsjahre 1884/85 kreditirten Rübensteuer. Vom 13. Mai 1885.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1.

Die Geltungsdauer des Gesetzes vom 7. Juli 1883, betreffend die Steuervergütung für Zucker (Reichs-Gesetzbl. S. 157), wird um ein Jahr dergestalt verlängert, daß an die Stelle des im §. 2 daselbst bezeichneten Endtermins der 1. August 1886 tritt.

§. 2.

Der Bundesrath wird ermächtigt, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes fälligen Rübenzuckersteuer-Kredite aus dem Betriebsjahre 1884/85 um drei Monate gegen eine von dem Kreditnehmer zu entrichtende und zur Reichskasse fließende ratirliche Vergütung von vier Prozent der Kreditsumme zu verlängern.

§. 3.

Die Haftung der Einzelstaaten für die Sicherstellung der bewilligten Kredite bleibt auch für die verlängerte Frist bestehen.

§. 4.

Die im §. 3 des Gesetzes, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Etatsjahr 1885/86 (Reichs-Gesetzbl. für 1885 S. 51), dem Reichskanzler ertheilte Ermächtigung, Schatzanweisungen zur vorübergehenden Verstärkung [92] des ordentlichen Betriebsfonds der Reichs-Hauptkasse auszugeben, wird bis zum Betrage von einhundertsiebenzig Millionen Mark ausgedehnt.

§. 5.

Die Vorschriften der §§. 4 bis 6 des vorangeführten Etatsgesetzes gelten auch für die vermehrte Ausgabe von Schatzanweisungen.

§. 6.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Reichs-Gesetzblatt in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 13. Mai 1885.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst von Bismarck.