Gesetz, betreffend die Naturalisation von Ausländern, welche im Reichsdienste angestellt sind

Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Naturalisation von Ausländern, welche im Reichsdienste angestellt sind.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1875, Nr. 32, Seite 324
Fassung vom: 20. Dezember 1875
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 22. Dezember 1875
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(Nr. 1095.) Gesetz, betreffend die Naturalisation von Ausländern, welche im Reichsdienste angestellt sind. Vom 20. Dezember 1875.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Ausländern, welche im Reichsdienste angestellt sind, ein Diensteinkommen aus der Reichskasse beziehen und ihren dienstlichen Wohnsitz im Auslande haben, darf von demjenigen Bundesstaate, in welchem sie die Verleihung der Staatsangehörigkeit nachsuchen, die Naturalisationsurkunde nicht versagt werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 20. Dezember 1875.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.