Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts für das Jahr 1873

Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts für das Jahr 1873.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1873, Nr. 16, Seite 145
Fassung vom: 22. Juni 1873
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 27. Juni 1873
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(Nr. 936.) Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts für das Jahr 1873. Vom 22. Juni 1873.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

Einziger Paragraph.

Die Kontrole des gesammten Haushalts des Deutschen Reichs wird für das Jahr 1873 von der preußischen Ober-Rechnungskammer unter der Benennung „Rechnungshof des Deutschen Reichs“ nach Maßgabe der im Gesetze vom 4. Juli 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 433), betreffend die Kontrole des Bundeshaushalts für die Jahre 1867 bis 1869, enthaltenen Vorschriften geführt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 22. Juni 1873.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.