Gesetz, betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche. Vom 13. Dezember 1909

Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1909, Nr. 64, Seite 979
Fassung vom: 13. Dezember 1909
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 23. Dezember 1909
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Quelle: Commons
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(Nr. 3692.) Gesetz, betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche. Vom 13. Dezember 1909.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, für die Zeit nach dem 31. Dezember 1909, was folgt:

Der Bundesrat wird ermächtigt, den Angehörigen und den Erzeugnissen des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland sowie den Angehörigen und den Erzeugnissen britischer Kolonien und auswärtiger Besitzungen bis zum 31. Dezember 1911 diejenigen Vorteile einzuräumen, die seitens des Reichs den Angehörigen oder den Erzeugnissen des meistbegünstigten Landes gewährt werden.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1910 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 13. Dezember 1909.
(L. S.)  Wilhelm.

  Delbrück.