Gesetz, betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche. Vom 1. Juli 1899

Gesetzestext
fertig
Titel: Gesetz, betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1899, Nr. 27, Seite 346
Fassung vom: 1. Juli 1899
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 10. Juli 1899
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[346]


(Nr. 2592.) Gesetz, betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche. Vom 1. Juli 1899.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, für die Zeit nach dem 30. Juli 1899 was folgt:

Der Bundesrath wird ermächtigt, den Angehörigen und den Erzeugnissen des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland sowie den Angehörigen und den Erzeugnissen britischer Kolonien und auswärtiger Besitzungen bis zum 30. Juli 1900 diejenigen Vortheile einzuräumen, die seitens des Reichs den Angehörigen oder den Erzeugnissen des meistbegünstigten Landes gewährt werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Travemünde, den 1. Juli 1899.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Posadowsky.