Gesetz, betreffend die Handelsbeziehungen zu den Vereinigten Staaten von Amerika. Vom 5. Februar 1910
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(Nr. 3718.) Gesetz, betreffend die Handelsbeziehungen zu den Vereinigten Staaten von Amerika. Vom 5. Februar 1910.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
- Der Bundesrat wird ermächtigt, bei der Einfuhr von Erzeugnissen der Vereinigten Staaten von Amerika in das deutsche Zollgebiet die Anwendung der in den geltenden Handelsverträgen zugestandenen Zollsätze in angemessenem Umfang zuzulassen.
- Die Ermächtigung bleibt so lange in Kraft, als in den Vereinigten Staaten von Amerika die Erzeugnisse des Deutschen Reichs und der mit ihm zollgeeinten Länder oder Gebietsteile höheren Zollsätzen als den in Abschnitt 1 des amerikanischen Zolltarifgesetzes vom 5. August 1909 vorgesehenen nicht unterworfen werden.
- Wird von den Vereinigten Staaten von Amerika bei der Zollbehandlung nicht nach den in der Note zu Artikel II des Handelsabkommens vom 22. April / 2. Mai 1907 (Reichs-Gesetzbl. S. 305) unter B. bis F. enthaltenen Grundsätzen verfahren, oder lassen die Vereinigten Staaten von Amerika durch Gesetze, Verträge mit dritten Ländern oder auf irgendeine andere Weise bezüglich des Warenaustausches zwischen dem Deutschen Reiche und den Vereinigten Staaten irgendwelche den gegenwärtigen Zustand zu Ungunsten Deutschlands verschiebende Änderungen eintreten, [388] so wird der Bundesrat nach seinem Ermessen die den Erzeugnissen der Vereinigten Staaten gewährten Begünstigungen ganz oder teilweise zurückziehen.
- Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben im Schloß zu Berlin, den 5. Februar 1910.