Gesetz, betreffend die Gewährung von Unterstützungen an Invalide aus den Kriegen vor 1870 und an deren Hinterbliebene

Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Gewährung von Unterstützungen an Invalide aus den Kriegen vor 1870 und an deren Hinterbliebene.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1894, Nr. 2, Seite 107–108
Fassung vom: 14. Januar 1894
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 19. Januar 1894
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(Nr. 2140.) Gesetz, betreffend die Gewährung von Unterstützungen an Invalide aus den Kriegen vor 1870 und an deren Hinterbliebene. Vom 14. Januar 1894.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1.

Denjenigen Personen des Soldatenstandes und Beamten des Heeres und der Marine, welche in Folge ihrer Theilnahme an den von deutschen Staaten vor 1870 geführten Kriegen invalide und zur Fortsetzung des aktiven Militärdienstes beziehungsweise zur Erfüllung ihrer Amtspflichten unfähig geworden, sind zu den zuständigen Gebührnissen fortlaufende Zuschüsse behufs Erreichung derjenigen Beträge zu gewähren, welche ihnen nach dem Gesetze vom 27. Juni 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 275) beziehungsweise nach dem Gesetze vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 61) nebst Abänderungen und Ergänzungen zustehen würden.

§. 2.

Die Zuschüsse (§. 1) stehen den Pensionen gleich, welche das Gesetz vom 27. Juni 1871 beziehungsweise das Gesetz vom 31. März 1873 nebst Abänderungen und Ergänzungen gewährt, und unterliegen denselben gesetzlichen Bestimmungen.

§. 3.

Den Hinterbliebenen von Theilnehmern an den im §. 1 gedachten Kriegen sind, sofern diese letzteren Personen im Kriege oder in Folge von Kriegsverwundungen verstorben sind, fortlaufende Unterstützungen oder Zuschüsse zu den gesetzlichen Bewilligungen – in Grenzen der Sätze, welche die im §. 1 angeführten gesetzlichen Bestimmungen vorsehen – zu gewähren. Den Hinterbliebenen von Theilnehmern an den im §. 1 gedachten Kriegen, welche an den ihre Invalidität bedingenden Leiden verstorben sind, können solche Unterstützungen zugewendet werden. [108]

§. 4.

Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf die früheren Angehörigen der schleswig-holsteinischen Armee, sowie auf deren Hinterbliebene Anwendung.

§. 5.

Eine Nachzahlung für die vor dem Eintritt der verbindlichen Kraft dieses Gesetzes liegende Zeit ist ausgeschlossen.

§. 6.

Die Prüfung und Entscheidung aller auf Grund dieses Gesetzes gestellten Anträge erfolgt durch die Militärbehörden.
Ueber die Rechtsansprüche auf Bewilligungen, welche dieses Gesetz gewährt, findet der Rechtsweg unter den im dritten Theil des Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 275 ff.) vorgesehenen Maßgaben statt.

§. 7.

Die Bewilligungen nach Maßgabe dieses Gesetzes sind aus dem Reichs-Invalidenfonds zu bestreiten. Die für die Jahre 1893/94 und 1894/95 erforderlichen Deckungsmittel dürfen aus dessen Kapitalbeständen bis zum Höchstbetrage von je 1.250.000 Mark flüssig gemacht werden.

§. 8.

Dem Königreich Bayern wird zur Bestreitung der gleichartigen Ausgaben alljährlich eine Summe überwiesen, welche sich nach der Höhe des thatsächlichen Aufwandes für Angehörige des Reichsheeres und deren Hinterbliebene, im Verhältniß der Kopfstärke des Königlich bayerischen Militärkontingents zu jener der übrigen Theile des Reichsheeres, bemißt.

§. 9.

Der Eintritt der verbindlichen Kraft dieses Gesetzes wird auf den 1. April 1893 festgesetzt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 14. Januar 1894.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Caprivi.