Gesetz, betreffend die Geltung des Gerichtsverfassungsgesetzes in Helgoland
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(Nr. 2107.) Gesetz, betreffend die Geltung des Gerichtsverfassungsgesetzes in Helgoland. Vom 4. Juni 1893.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
Artikel I.
- Die §§. 25, 26, 40, 43, 44, 86, 87 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 gelten für Helgoland mit folgenden Maßgaben:
Zu §. 25.
- Für den Bezirk von Helgoland wird ein Schöffengericht mit dem Sitze daselbst gebildet.
Zu §. 26.
- Die Schöffen werden aus den Einwohnern der Insel entnommen.
Zu §. 40.
- Für den Bezirk von Helgoland tritt ein besonderer Ausschuß auf der Insel zusammen.
- Der Ausschuß besteht aus dem Amtsrichter als Vorsitzenden und einem von der Landesregierung zu bestimmenden Staatsverwaltungsbeamten, sowie zwei Vertrauensmännern als Beisitzern.
- Die Vertrauensmänner werden aus den Einwohnern der Insel gewählt.
- Zur Beschlußfähigkeit des Ausschusses genügt die Anwesenheit des Vorsitzenden, des Staatsverwaltungsbeamten und eines Vertrauensmannes. [194]
Zu §. 43.
- Die erforderliche Zahl von Hauptschöffen und Hülfsschöffen wird durch die Landesjustizverwaltung bestimmt.
Zu §. 44.
- Die Namen der erwählten Hauptschöffen und Hülfsschöffen werden in gesonderte Verzeichnisse aufgenommen (Jahresliste).
Zu §. 86.
- Die Zahl der auf den Bezirk von Helgoland entfallenden Geschworenen wird durch die Landesjustizverwaltung bestimmt.
Zu §. 87.
- Der Ausschuß (§. 40) hat gleichzeitig diejenigen Personen aus der Urliste auszuwählen, welche er zu Geschworenen für das nächste Geschäftsjahr vorschlägt. Die Vorschläge sind nach dem dreifachen Betrage der auf Helgoland vertheilten Zahl der Geschworenen zu bemessen.
Artikel II.
- Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1894 in Kraft.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Neues Palais, den 4. Juni 1893.