Gesetz, betreffend die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres. Vom 15. April 1905

Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1905, Nr. 16, Seite 247 - 248
Fassung vom: 15. April 1905
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 25. April 1905
Inkrafttreten:
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Quelle: Scans auf Commons
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(Nr. 3124.) Gesetz, betreffend die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres. Vom 15. April 1905.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

Artikel I.

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Vom 1. April 1905 ab wird die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres als Jahresdurchschnittsstärke allmählich derart erhöht, daß sie im Laufe des Rechnungsjahrs 1909 die Zahl von 504.665 Gemeinen, Gefreiten und Obergefreiten erreicht und im Laufe des Rechnungsjahrs 1910 auf 505.839 erhöht wird.
An dieser Friedenspräsenzstärke sind beteiligt
Preußen, einschließlich der unter preußischer Militärverwaltung stehenden Kontingente, mit       392.979 ,
Bayern mit 55.424 ,
Sachsen mit 37.711 und
Württemberg mit 19.725
Gemeinen, Gefreiten und Obergefreiten. Soweit Württemberg nach Maßgabe seiner Bevölkerungsziffer die ihm zufallende Zahl nicht aufbringt, werden aus dem preußischen Kontingentverwaltungsbezirke so viel Rekruten an das württembergische Kontingent abgegeben, als erforderlich sind, um dessen Friedenspräsenzstärke zu erreichen. Von der Friedenspräsenzstärke gehen 2.000 Ökonomiehandwerker ab, für deren Ersatz durch Zivilhandwerker die Vorbereitungen spätestens bis zum 31. März 1910 im Etat zu treffen sind. Die Verminderung der Zahl tritt mit dem Ersatz ein.
Die Einjährig-Freiwilligen kommen auf die Friedenspräsenzstärke nicht in Anrechnung.
In offenen Unteroffizierstellen dürfen Gemeine nicht verpflegt werden. [248]
In Verbindung mit der durch § 1 bezeichneten Erhöhung der Friedenspräsenzstärke wird die Zahl der Formationen
bei der Infanterie auf 633 Bataillone,
bei der Kavallerie auf 510 Eskadrons,
bei der Feldartillerie auf 574 Batterien,
bei der Fußartillerie auf 40 Bataillone,
bei den Pionieren auf 29 Bataillone,
bei den Verkehrstruppen auf 12 Bataillone,
bei dem Train auf 23 Bataillone
festgesetzt. Die Vermehrung erfolgt in der Weise, daß bei der Kavallerie 10 Eskadrons vom 1.April 1910 bis zum Schlusse dieses Rechnungsjahrs, die übrigen Formationen bis zum Schlusse des Rechnungsjahrs 1910 gebildet werden.
In den einzelnen Rechnungsjahren unterliegt die Erhöhung der Friedenspräsenzstärke nach Maßgabe des § 1 dieses Gesetzes und die Verteilung jener Erhöhung auf die einzelnen Waffengattungen, ebenso wie die Zahl der Stellen für Offiziere, Ärzte, Beamte und Unteroffiziere der Feststellung durch den Reichshaushalts-Etat.

Artikel II.

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Gegenwärtiges Gesetz kommt in Bayern nach näherer Bestimmung des Bündnisvertrags vom 23. November 1870 (Bundes-Gesetzbl. 1871 S. 9) unter III. § 5, in Württemberg nach näherer Bestimmung der Militärkonvention vom 21./25. November 1870 (Bundes-Gesetzbl. 1870 S. 658) zur Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei gedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Taormina, den 15. April 1905.


(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Posadowsky.