Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1904
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(Nr. 3103.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1904. Vom 10. Februar 1905.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
§ 1. Bearbeiten
- Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte zweite Nachtrag zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1904 tritt dem Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1904 hinzu.
§ 2. Bearbeiten
- Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung einmaliger außerordentlicher Ausgaben die Summe von 74.155.330 Mark im Wege des Kredits flüssig zu machen.
§ 3. Bearbeiten
- Für alle Ausgaben, welche zu den Verwendungszwecken des im § 1 bezeichneten Nachtrags-Etats bereits geleistet sind, wird dem Reichskanzler Indemnität erteilt.
- Die bereits geleisteten Ausgaben kommen auf den im § 2 bewilligten Kredit m Anrechnung.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin im Schloß, den 10. Februar 1905.
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Zweiter Nachtrag zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1904. Bearbeiten
Kap. | Tit. | Ausgabe und Einnahme. | Für das Rechnungsjahr 1904 treten hinzu |
Mark. | |||
Einmalige Ausgaben. | |||
b.Außerordentlicher Etat. | |||
19. | X. Aus Anlaß der Expedition in das Südwestafrikanische Schutzgebiet. | ||
1/2. | A. Auswärtiges Amt, Kolonialverwaltung | 71.131.330 | |
3. | B. Verwaltung des Reichsheeres | 44.000 | |
4. | C. Verwaltung der Kaiserlichen Marine | 2.650.000 | |
5. | D. Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung | 330.000 | |
Summe X | 74.155.330 | ||
Einnahme. | |||
XII. Außerordentliche Deckungsmittel. | |||
22. | Aus der Anleihe. | ||
1. | Zu einmaligen Ausgaben für Rechnung der Gesamtheit aller Bundesstaaten | 74.155.330 |
- Berlin im Schloß, den 10. Februar 1905.