Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1901

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1901.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1902, Nr. 15, Seite 75 - 76
Fassung vom: 15. März 1902
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 19. März 1902
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[75]


(Nr. 2849.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1901. Vom 15. März 1902.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte zweite Nachtrag zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1901 tritt dem Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1901 hinzu.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Kiel, an Bord M. S. „Kaiser Wilhelm II.“, den 15. März 1902.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Bülow.

[76]

Zweiter Nachtrag zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1901. Bearbeiten

Kapitel. Titel. Ausgabe und Einnahme. Für das Rechnungsjahr 1901 treten hinzu
Mark.
Fortdauernde Ausgaben.
XIV. Reichs-Invalidenfonds.
83. 1/5. Zuschüsse zum Dispositionsfonds des Kaisers zu Gnadenbewilligungen aller Art (Kapitel 68 Titel 1 der fortdauernden Ausgaben); Pensionszuschüsse und Unterstützungen 335.250
Einnahme.
18. 1/2. VIII. Aus dem Reichs-Invalidenfonds. 335.250
Kiel, an Bord M. S. „Kaiser Wilhelm II.“, den 15. März 1902.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Bülow.