Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1896/97

Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1896/97.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1896, Nr. 24, Seite 666 - 667
Fassung vom: 22. Juli 1896
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 31. Juli 1896
Inkrafttreten:
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(Nr. 2326.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1896/97. Vom 22. Juli 1896.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1. Bearbeiten

Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte zweite Nachtrag zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1896/97 wird
in Ausgabe
auf 451.057 Mark an fortdauernden
und
in Einnahme
auf 451.057 Mark
festgestellt und tritt dem durch das Gesetz vom 29. März 1896 (Reichs-Gesetzbl. S. 61) festgestellten Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1896/97 hinzu.

§. 2. Bearbeiten

Die Mittel zur Bestreitung des im §. 1 bezifferten Mehrbedarfs sind, soweit dieselben nicht durch Mehrerträge bei den außer den Matrikularbeiträgen zur Reichskasse fließenden regelmäßigen Einnahmen ihre Deckung finden, durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben an Bord M. Y. „Hohenzollen“, Molde, den 22. Juli 1896.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst zu Hohenlohe.

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Zweiter Nachtrag zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1896/97. Bearbeiten

Kapitel. Titel. Ausgabe bezw. Einnahme. Für
das Etatsjahr
1896/97
treten hinzu.
Mark.
Fortdauernde Ausgaben.
VI. Verwaltung des Reichsheeres.
Preußen etc.
37. 1/23. Artillerie- und Waffenwesen 400.000
Summe für sich.
44. Militärverwaltung von Bayern 51.057
Summe IV 451.057
Einnahme.
22. 1/26. XI. Matrikularbeiträge.
nach Maßgabe des §. 2. des Gesetzes 451.057
Balanzirt.
An Bord M. Y. „Hohenzollern“, Molde, den 22. Juli 1896.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst zu Hohenlohe.