Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Haushalts-Etat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1906

Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Haushalts-Etat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1906.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1907, Nr. 12, Seite 72 - 73
Fassung vom: 16. März 1907
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 20. März 1907
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Commons
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(Nr. 3305.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Haushalts-Etat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1906. Vom 16. März 1907.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Nachtrag zum Etat der Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1906 wird in Einnahme und Ausgabe
für das Südwestafrikanische Schutzgebiet auf 8.900.000 Mark festgestellt
und tritt dem Etat der Schutzgebiete für 1906 hinzu.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 16. März 1907.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst von Bülow.


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Zweiter achtrag zum Haushalts-Etat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1906. Bearbeiten

Kapitel. Titel. Ausgabe und Einnahme. Für das
Rechnungsjahr
1906
treten hinzu
Mark.
IV. Südwestafrikanisches Schutzgebiet.
1. Ausgabe.
II. Einmalige Ausgaben.
2. 10. Ausgaben aus Anlaß des Eingeborenenaufstandes 8.900.000
2. Einnahme.
2. Reichszuschuß 8.900.000
Summe der Ausgabe 8.900.000
Summe der Einnahme 8.900.000
Berlin im Schloß, den 16. März 1907.
(L. S.)  Wilhelm.


  Fürst von Bülow.