Gesetz, betreffend die Feststellung eines vierten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1908

Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Feststellung eines vierten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1908.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1908, Nr. 30, Seite 261 - 262
Fassung vom: 30. Mai 1908
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 5. Juni 1908
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 3480.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines vierten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1908. Vom 30. Mai 1908.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte vierte Nachtrag zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1908 tritt dem Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1908 hinzu.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Potsdam, den 30. Mai 1908.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst von Bülow.


[262]

Vierter Nachtrag zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1908. Bearbeiten

Kapitel. Titel. Ausgabe und Einnahme. Für das Rechnungsjahr 1908
treten hinzu
Mark.
fallen weg
Mark.
Ausgabe.
A.Ordentlicher Etat.
a. Fortdauernde Ausgaben.
43. 9. VI. Verwaltung des Reichsheeres.
– Preußen – 91.000
44. Quote an Bayern 11.294
85. 38e. XIV. Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung. 710.000
Summe der fortdauernden Ausgaben 812.294
Einnahme.
20. X. Zum Ausgleiche für die nicht allen Bundesstaaten gemeinsamen Einnahmen.
2. Für den Überschuß der Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung:
      von Bayern 89.401
      von Württemberg 31.546
zusammen (Titel 2) 120.947
21. XI. Matrikularbeiträge 933.241
Summe der Einnahmen 812.294
Potsdam, den 30. Mai 1908.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst von Bülow.