Gesetz, betreffend die Feststellung eines dritten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1904

Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Feststellung eines dritten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1904.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1905, Nr. 12, Seite 229 - 230
Fassung vom: 6. April 1905
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 8. April 1905
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 3113.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines dritten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1904. Vom 6. April 1905.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

§ 1. Bearbeiten

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte dritte Nachtrag zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1904 tritt dem Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1904 hinzu.

§ 2. Bearbeiten

Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung einmaliger außerordentlicher Ausgaben die Summe von 27.353.000 Mark im Wege des Kredits flüssig zu machen.

§ 3. Bearbeiten

Für alle Ausgaben, welche zu den Verwendungszwecken des im § 1 bezeichneten Nachtrags-Etats bereits geleistet sind, wird dem Reichskanzler Indemnität erteilt.
Die bereits geleisteten Ausgaben kommen auf den im § 2 bewilligten Kredit m Anrechnung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neapel, den 6. April 1905.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Bülow.


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Dritter Nachtrag zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1904. Bearbeiten

Kapitel. Titel. Ausgabe und Einnahme. Für das
Rechnungsjahr
1904
treten hinzu
Mark.
Fortdauernde Ausgaben.
IX. Reichschatzamt.
68. 1/11. Allgemeine Fonds 256.000
XIV. Reichs-Invalidenfonds.
83. 1/5. Zuschüsse zum Dispositionsfonds des Kaisers zu Gnadenbewilligungen aller Art (Kapitel 68 Titel 1 der fortdauernden Ausgaben); Pensionszuschüsse und Unterstützungen 256.000
Davon ab der vorstehend bei Kapitel 68 Titel 8 der fortdauernden Ausgaben angesetzte Betrag von 256.000
Bleibt Summe XIV
Einmalige Ausgaben.
b.Außerordentlicher Etat.
19. X. Aus Anlaß der Expedition in das Südwestafrikanische Schutzgebiet.
1/2. A. Auswärtiges Amt, Kolonialverwaltung 27.345.000
3. B. Verwaltung des Reichsheeres 8.000
Summe X 27.353.000
Summe der Ausgaben 27.609.000
Einnahme.
21. XI. Matrikularbeiträge. 256.000
XII. Außerordentliche Deckungsmittel.
22. Aus der Anleihe.
1. Zu einmaligen Ausgaben für Rechnung der Gesamtheit aller Bundesstaaten 27.353.000
Summe der Einnahme 27.609.000
Gegeben Neapel, den 6. April 1905.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Bülow.