Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1908
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(Nr. 3463.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1908. Vom 18. Mai 1908.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
§ 1.
Bearbeiten- Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Nachtrag zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1908 tritt dem Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1908 hinzu.
§ 2.
Bearbeiten- Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung einmaliger außerordentlicher Ausgaben die Summe von 7.800.000 Mark im Wege des Kredits flüssig zu machen.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Wiesbaden, den 18. Mai 1908.
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Nachtrag zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1908.
BearbeitenKapitel. | Titel. | Ausgabe und Einnahme. | Für das Rechnungsjahr 1908 | |
treten hinzu Mark. |
fallen weg Mark. | |||
A.Ordentlicher Etat. | ||||
Ausgabe. | ||||
Einmalige Ausgaben. | ||||
9. | 1/17. | IX. Reichs-Kolonialamt | – | 147.900 |
Summe der einmaligen Ausgaben des ordentlichen Etats für sich. | ||||
Einnahme. | ||||
21. | XI. Matrikularbeiträge | – | 147.900 | |
Summe der Einnahme des ordentlichen Etats für sich. | ||||
B.Außerordentlicher Etat. | ||||
Ausgabe. | ||||
5. | 1. | V. Reichs-Kolonialamt | 7.800.000 | – |
Einnahme. | ||||
5. | V. Von dem Schutzgebiete Togo zur Tilgung des Reichsdarlehens, 4. Rate | – | 124.014 | |
7. | VIII. Aus der Anleihe. | |||
1. | Zu einmaligen Ausgaben für Rechnung der Gesamtheit aller Bundesstaaten | 7.924.014 | – | |
Summe der Einnahme des außerordentlichen Etats | 7.800.000 | – |
- Wiesbaden, den 18. Mai 1908.