Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1907

Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1907.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1908, Nr. 7, Seite 26
Fassung vom: 24. Februar 1908
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 26. Februar 1908
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Scans auf Commons
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(Nr. 3416.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1907. Vom 24. Februar 1908.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Nachtrag zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1907 tritt dem Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1907 hinzu.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 24. Februar 1908.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst von Bülow.


Nachtrag zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1907. Bearbeiten

Kapitel. Titel. Ausgabe und Einnahme. Für das
Rechnungsjahr
1907
treten hinzu
Mark.
A.Ordentlicher Etat.
b.Einmalige Ausgaben.
3. 33. III. Reichsamt des Innern 400.000
Einnahme.
21. 1/26. XI. Matrikularbeiträge 400.000
B.Außerordentlicher Etat.
Ausgabe.
7. 27. VII. Reichs-Eisenbahnverwaltung
Berlin im Schloß, den 24. Februar 1908.
(L. S.)  Wilhelm.


  Fürst von Bülow.