Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1907
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(Nr. 3416.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1907. Vom 24. Februar 1908.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
- Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Nachtrag zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1907 tritt dem Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1907 hinzu.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin im Schloß, den 24. Februar 1908.
Nachtrag zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1907.
BearbeitenKapitel. | Titel. | Ausgabe und Einnahme. | Für das Rechnungsjahr 1907 treten hinzu |
Mark. | |||
A.Ordentlicher Etat. | |||
b.Einmalige Ausgaben. | |||
3. | 33. | III. Reichsamt des Innern | 400.000 |
Einnahme. | |||
21. | 1/26. | XI. Matrikularbeiträge | 400.000 |
B.Außerordentlicher Etat. | |||
Ausgabe. | |||
7. | 27. | VII. Reichs-Eisenbahnverwaltung | – |
- Berlin im Schloß, den 24. Februar 1908.