Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1904
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(Nr. 3075.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1904. Vom 26. Juni 1904.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
§ 1.
- Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Nachtrag zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1904 tritt dem Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1904 hinzu.
§ 2.
- Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung einmaliger außerordentlicher Ausgaben die Summe von 3.000.000 Mark im Wege des Kredits flüssig zu machen.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Kiel, an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 26. Juni 1904.
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Nachtrag zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1904.
Kap. | Tit. | Ausgabe und Einnahme. | Für das Rechnungsjahr 1904 treten hinzu |
Mark. | |||
Einmalige Ausgaben. | |||
b. Außerordentlicher Etat. | |||
18. | IX. Auswärtiges Amt | 3.000.000 | |
Einnahme. | |||
XII. Außerordentliche Deckungsmittel. | |||
22. | Aus der Anleihe. | ||
1. | Zu einmaligen Ausgaben für Rechnung der Gesamtheit aller Bundesstaaten | 3.000.000 |
- Kiel, an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 26. Juni 1904.