Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1902

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1902.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1902, Nr. 24, Seite 164 - 165
Fassung vom: 11. Mai 1902
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 15. Mai 1902
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[164]


(Nr. 2864.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1902. Vom 11. Mai 1902.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Nachtrag zum Reichshaushaltetat für das Rechnungsjahr 1902 tritt dem Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1902 hinzu.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Wiesbaden, den 11. Mai 1902.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Bülow.

[165]

Nachtrag zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1902. Bearbeiten

Kapitel. Titel. Ausgabe und Einnahme. Für das Rechnungsjahr 1902 treten hinzu
Mark.
Fortdauernde Ausgaben.
XIV. Reichs-Invalidenfonds.
83. 1/5. Zuschüsse zum Dispositionsfonds des Kaisers zu Gnadenbewilligungen aller Art (Kapitel 68 Titel 1 der fortdauernden Ausgaben); Pensionszuschüsse und Unterstützungen 1.300.000
Einnahme.
18. 1/2. VIII. Aus dem Reichs-Invalidenfonds. 1.300.000
Wiesbaden, den 11. Mai 1902.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Bülow.