Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1899

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1899.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1899, Nr. 25, Seite 327 - 332
Fassung vom: 22. Juni 1899
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 28. Juni 1899
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[327]


(Nr. 2585.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1899. Vom 22. Juni 1899.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Nachtrag zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1899 wird
in Ausgabe
auf 8.478.494 Mark, nämlich
auf 940.866 Mark an fortdauernden
auf 1.931.184 Mark an einmaligen Ausgaben des ordentlichen Etats
auf 5.606.444 Mark an einmaligen Ausgaben des außerordentlichen Etats
und
in Einnahme
auf 8.478.494 Mark
festgestellt und tritt dem Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1899 hinzu.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Kiel an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 22. Juni 1899.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst zu Hohenlohe.


[328]

Nachtrag zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1899. Bearbeiten

Kapitel. Titel. Ausgabe. Für das Rechnungsjahr 1899
treten hinzu gehen ab
Mark. Mark.
Fortdauernde Ausgaben.
IV. Auswärtiges Amt.
6. 1/8. Allgemeine Fonds 10.000
6a. 1/13. Kolonialverwaltung 7.500
Summe IV 17.500
V. Reichsamt des Innern.
7. 1/12. Reichsamt des Innern 8.700
7a. 1/19. Allgemeine Fonds 750.000
13. 1/9. Patentamt 5.700
Summe V 735.600
VI. Verwaltung des Reichsheeres.
Preußen etc.
14. 1/3. Kriegsministerium 16.650
22. 1/25. Generalstab und Landesvermessungswesen 34.300
40. Wohnungsgeldzuschüsse 3.900
[329] Summe 54.850
44.
Militärverwaltung von Bayern 42.401 Mark.
  Davon ab:
der auf die einmaligen Ausgaben des ordentlichen Etats – Kapitel 5 – entfallende, unter Titel 165 daselbst angesetzte Theil vorstehender Quote mit 22.784 Mark.
bleiben
19.617
Summe VI 74.467
VII. Verwaltung der Kaiserlichen Marine.
45. 1/9. Reichs-Marine-Amt 81.055
46. 1/4. Admiralstab der Marine 102.120
51. 1/33. Geldverpflegung der Marinetheile 43.476
52. 1/4. Betrieb der Flotte 245.688
53. 1/5. Naturalverpflegung 34.700
54. 1/4. Bekleidung 590
55. 1/7. Garnisonverwaltungs- und Serviswesen 26.999
56. Wohnungsgeldzuschuß 120
57. 1/8. Sanitätswesen 5.100
59. 1/7. Bildungswesen 95.532
308.047 327.333
Dazu: das fortfallende Kapitel 45. Marine-Kabinet und Ober-Kommando 38.465
Summe VII 57.751
85. XV. Zu Theuerungszulagen für Unterbeamte 1.642.250
[330] Summe der fortdauernden Ausgaben 940.866
Einmalige Ausgaben.
a. Ordentlicher Etat.
II. Auswärtiges Amt.
2. 6. 7. Auswärtiges Amt 290.000
2a. 2. 9. Kolonialverwaltung 200.000
Summe II 490.000
3. 12. III. Reichsamt des Innern 829.200
Summe III für sich.
5. V. Verwaltung des Reichsheeres.
5. 1/102.       a) Preußen etc. 180.200
Summe A für sich.
      Preußen etc.
114a. Zu Garnisonbauten etc. in Elsaß-Lorthringen 15.000
Summe B für sich.
165. Quote an Bayern von den Ausgaben Summe A 22.784
Summe V 217.984
6. 1/49.
49a.
50/70.
71.
VI. Verwaltung der Kaiserlichen Marine 394.000
Summe VI für sich.
Summe a 1.931.184
b. Außerordentlicher Etat.
15. VI. Zuschuß zu den Ausgaben des ordentlichen Etats.
gemäß §. 3 des Gesetzes vom 24. März 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 95) 5.606.444
Summe der einmaligen Ausgaben 7.537.628
Dazu: Summe der fortdauernden Ausgaben 940.866
[331] Summe der Ausgabe 8.478.494
Kapitel. Titel. Einnahme. Für das Rechnungsjahr 1899
treten hinzu gehen ab
Mark. Mark.
3. III. Post- und Telegraphenverwaltung.
1/9. Einnahme
Fortdauernde Ausgabe:
17/66. B. Betriebsverwaltung 2.460.000
Mithin Ueberschuß (Summe III) 2.460.000
4. V. Eisenbahnverwaltung.
1/6. Einnahme
Fortdauernde Ausgabe.
13/23. B. Betriebsverwaltung 4.000
Mithin ist Ueberschuß (Summe V) 4.000
9. VII. Verschiedene Verwaltungs-Einnahmen.
1/5. Einnahmen der Militärverwaltung für Rechnung der Bundesstaaten mit Ausschluß von Bayern: 66.000
      Preußen etc. 363.280
Summe VII für sich.
20a. Xa. Zuschuß des außerordentlichen Etats.
gemäß §. 3 des Gesetzes vom 24. März 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 95) 5.606.444
21. XI. Zum Ausgleiche für die nicht allen Bundesstaaten gemeinsamen Einnahmen.
2. Für den Ueberschuß der Post- und Telegraphenverwaltung
      von Bayern 500.244
      von Württemberg 178.925
[332] zusammen (Titel 2) 679.169
3. Für die eigenen Einnahmen der Verwaltung des Reichsheeres
      von Bayern 45.495
Summe XI 633.674
23. XIII. Außerordentliche Deckungsmittel.
Aus der Anleihe.
1. Zu einmaligen Ausgaben für Rechnung der Gesammtheit aller Bundesstaaten 5.606.444
Summe XIII für sich.
Summe der Einnahme 8.478.494
Summe der Ausgabe 8.478.494
Kiel an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 22. Juni 1899.
(L. S.)  Wilhelm.


  Fürst zu Hohenlohe.