Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1887/88. Vom 1. Juni 1887
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(Nr. 1721.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1887/88. Vom 1. Juni 1887.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§. 1. Bearbeiten
- In den Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1887/88 ist unter Kapitel 2 der einmaligen Ausgaben als Titel 6 einzustellen:
- „Für einen Umbau auf dem Grundstück der Kaiserlichen Botschaft in Paris, sowie zur Bestreitung der in Folge dieses Umbaues erwachsenden Nebenkosten ...........111.300 Mark.“
§. 2. Bearbeiten
- Die Mittel zur Bestreitung dieses Mehrbedarfs sind, soweit dieselben nicht durch Mehrerträge bei den außer den Matrikularbeiträgen zur Reichskasse fließenden regelmäßigen Einnahmen ihre Deckung finden, durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 1. Juni 1887.