Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1886/87
[63]
(Nr. 1641.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1886/87. Vom 26. März 1886.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§. 1. Bearbeiten
- Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Nachtrag zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1886/87 wird
- in Ausgabe
- auf 776.560 Mark, nämlich
- auf 58.560 Mark an fortdauernden Ausgaben,
- auf 718.000 Mark an einmaligen Ausgaben,
- und
- auf 776.560 Mark, nämlich
- in Einnahme
- auf 776.560 Mark
- festgestellt.
§. 2. Bearbeiten
- Die Mittel zur Bestreitung des im §. 1 erforderlichen, sich auf 775.339 Mark bezifferten Mehrbedarfs sind, soweit dieselben nicht durch Mehrerträge bei den außer den Matrikularbeiträgen zur Reichskasse fließenden regelmäßigen Einnahmen ihre Deckung finden, durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 26. März 1886.
[64]
Nachtrag zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1886/87.
Kapitel. | Titel. | A u s g a b e. | Für das Etatsjahr 1886/87 treten hinzu. |
Mark. | |||
Fortdauernde Ausgaben. | |||
VIII. Reichs-Justizverwaltung. | |||
66. | 1/13. | Reichsgericht | 58.560 |
Einmalige Ausgaben. | |||
3. | 9/10. | III. Reichsamt des Innern. | 718.000 |
Summe der Ausgabe | 776.560 | ||
Einnahme. | |||
VII. Verschiedene Verwaltungs-Einnahmen. | |||
11. | 1/14. | Reichs-Justizverwaltung | 1.221 |
23. | 1/26. | XI. Matrikularbeiträge. nach Maßgabe des §. 2 des Gesetzes | 775.339 |
Summe der Einahme | 776.560 | ||
Die Ausgabe beträgt | 776.560 | ||
Balanzirt. |
- Berlin, den 26. März 1886.